Auflagen für ehemalige UBS-Chefs
Ehemalige Verantwortliche der UBS müssen, wenn sie wieder ins Bankengeschäft einsteigen wollen, eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie von den rechtswidrigen Geschäften der Bank in den USA nichts gewusst haben. Dies verlangt die Finanzmarktaufsicht (Finma).
Sollte sich herausstellen, dass diese Erklärung unwahr ist, würde dies eine Strafverfolgung nach sich ziehen, schreibt die Finma in einer Mitteilung.
Mit dieser Forderung nach einer schriftlichen Erklärung reagiert die Finanzmarktaufsicht auf den im Frühjahr veröffentlichten Bericht der Geschäftsprüfungs-Kommissionen (GPK) zur UBS-Affäre.
Die GPK hatten darin auch Forderungen an die Finma gerichtet. Sie empfahlen ihr, angesichts der Tragweite der Affäre, vertieft abzuklären, wie viel die oberste Leitung der UBS von den Verletzung amerikanischer Vorschriften wusste.
Die Vorgänge seien untersucht worden, hält die Finma fest. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) sei zum Schluss gekommen, dass kein Anlass bestehe, gegen die ehemaligen Verantwortlichen vorzugehen. Dazu bestehe laut Finma auch heute kein Anlass.
Es sei denn, ihr würden bislang unbekannte Beweise für eine schwere Pflichtverletzung der ehemaligen UBS-Verantwortlichen zugetragen.
Für verschiedene Verantwortliche «unterhalb der obersten Führungsebene» hätte die Finma auf Grund der heute vorliegenden Informationen Anlass, ein Verfahren zu führen. Sie würde dies tun, wenn die Betroffenen in den nächsten Jahren «eine Gewährsposition» in der Banken-Branche anstreben würden.
Was die Herausgabe von UBS-Kundendaten betrifft, hält die Finma fest, dass die damals verantwortliche EBK dem Bundesrat rechtzeitig signalisiert habe, sie sei dazu verpflichtet, die Herausgabe der Daten anzuordnen. Entgegen der Feststellung der GPK sei die Finma nicht vom Bundesrat gedrängt worden, diesen Entscheid zu treffen.
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