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Zürcher Tramchauffeur steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht

Zürcher Tramführer steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht
Zürcher Tramfahrer steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht Keystone-SDA

Ein 55-jähriger Tramchauffeur muss sich am Mittwoch vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten. Er ist wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, weil er "nicht alles getan" habe, um die Kollision mit einem Touristen aus Amerika zu verhindern.

(Keystone-SDA) Der Unfall passierte am 30. Oktober 2023, als der Tramchauffeur mit einem «Flexity» der Linie 14 vom Stampfenbachplatz stadtauswärts unterwegs war. Das Unfallopfer, ein 85-jähriger Tourist aus Amerika, war gerade aus seinem Hotel getreten und wollte etwas weiter oben die Stampfenbachstrasse überqueren.

Weil der Tourist das herannahende Tram nicht bemerkte, liess der Chauffeur 23 Meter vor der Unfallstelle die Warnglocke klingeln – ohne Ergebnis. Der 85-Jährige setzte ohne nach links und rechts zu blicken zum Überqueren der Geleise an.

Der Chauffeur setzte seine Fahrt mit gleichem Tempo fort und musste schliesslich notfallmässig bremsen. Die Kollision konnte er dennoch nicht verhindern. Der 85-jährige wurde erfasst, zu Boden geschleudert und erlitt ein schweres Schädelhirn-Trauma. Vier Tage später starb er im Spital.

85-Jähriger bemerkte Warnglocke nicht

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen fahrlässiger Tötung, weil der Chauffeur «nicht alles unternommen» habe, um die Kollision zu verhindern. Gemäss Anklageschrift hätte der VBZ-Chauffeur ahnen müssen, dass sich der Fussgänger «nicht richtig verhalte».

Schliesslich habe der 85-Jährige auch nach Betätigen der Warnglocke nicht in Richtung des Trams gesehen. Trotzdem sei der Chauffeur mit gleichem Tempo weitergefahren, bis zur Notbremsung.

Hätte der Chauffeur das Tempo früher reduziert und früher gebremst, hätte die Kollision gemäss Anklage ohne Weiteres verhindert werden können. Sie fordert für den Chauffeur eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 Franken. Die Anträge der Verteidigung werden erst beim Prozess bekannt.

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