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Drogenpilze:Konsum erlaubt, Handel verboten

Fachleute betonen, dass die Gefahr beim Konsumieren der Pilze nicht unterschätzt werden dürfe. www.ansci.cornell.edu

Halluzinogene Pilze sind laut Bundesgericht keine Betäubungsmittel. Freunde des natürlichen Rausches dürften sich über das Grundsatzurteil aus Lausanne aber nur bedingt freuen: Der Pilz-Handel ist als Verstoss gegen das Lebensmittelgesetz strafbar.

Liebevoll werden sie von ihren Anghängern «Psilos» genannt: Die berauschenden psilocybinhaltigen Drogenpilze, wegen denen im Sommer Freaks scharenweise in den Jura pilgern.

Die «Selbstversorgung» ist das eine, andererseits wird mit den Drogenpilzen auch reger Handel getrieben. Und entsprechend wurden die Drogenfahnder und die Gerichte aktiv.

Konkret hatte das Bundesgericht als oberste Instanz über den Fall eines Aargauers zu befinden, der wegen Handels mit verschiedenen Drogen zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden war. Nach seiner Auffassung wurde er bezüglich der Pilze zu Unrecht wegen Abgabe und Einfuhr gesundheitsgefährdender Lebensmittel schuldig gesprochen.

Das sei zu Recht so entschieden worden, stimmte nun das Bundesgericht den vorherigen Urteilen zu. Dies auch wenn für Laien wohl etwas undurchsichtig ist, weshalb dabei das Lebensmittel-Gesetz zuständig ist und nicht die Betäubungsmittel-Verordnung.

Denn in der Betäubungsmittel-Verordnung werden laut Bundesgericht nur die berauschenden Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin als verboten aufgelistet, nicht aber die Pilze selber. Sie unterstünden dem Betäubungsmittel-Gesetz deshalb nur dann, wenn sie zu entsprechenden «Präparaten» verarbeitet würden.

Alle Pilze landen im Magen

Indessen werden die Drogenpilze laut den obersten Richtern gleich konsumiert wie Speisepilze, nämlich gegessen. Sie seien deshalb als Lebensmittel zu behandeln, mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen.

Gemäss Lebensmittel-Gesetz wird mit Busse oder Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft, wer Nahrungsmittel vorsätzlich so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden.

Konsum (noch) straflos

Der Konsum wird im Gesetz nicht erwähnt. Strafbar sind weiter aber die Ein- oder Ausfuhr sowie das in Verkehr bringen gesundheitsgefährdender Lebensmittel. Dass die Pilze der Gesundheit abträglich sind, vor allem der psychischen, steht für das Bundesgericht dabei ausser Zweifel.

Dies betont auch Richard Müller, Direktor der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenfragen (SFA). «Es sind zwar wenige Organschäden bekannt, doch psychische Abhängigkeit kann entstehen», warnt der Fachmann gegenüber swissinfo. Die psychischen Auswirkungen hängten überdies stark von der Dosis ab. Und diese sei – wie bei allen «natürlichen» Drogen – schwierig einzuschätzen.

Gesetzes-Vereinfachung?

Bald schon könnte die komplizierte Gesetzes-Situation vereinfacht werden: Das Bundesamt für Gesundheit beabsichtigt, die halluzinogenen Pilze der Betäubungsmittel-Verordnung zu unterstellen, sie in der Liste der verbotenen Stoffe aufzuführen. Damit wäre auch der Konsum strafbar. Allerdings geht es den Behörden bei der vorgesehenen Verschärfung primär um den Handel: Dieser soll rigoroser geahndet werden können als heute.

Da stimmt übrigens auch Richard Müller zu. Die SFA ist mit der Stossrichtung der Behörden einverstanden, den Konsum nicht zu kriminalisieren, den Handel jedoch möglichst einzudämmen.

Eva Herrmann und Agenturen

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