Baselbieter Gemeinden sollen Quartierpläne einfacher ändern können
Die Baselbieter Regierung will mit einer Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) dafür sorgen, dass Gemeinden Quartierepläne einfacher ändern oder aufheben können. Dies teilte sie am Mittwoch zusammen mit der Publikation der Gesetzesvorlage mit.
(Keystone-SDA) Quartierplanungen seien ein wichtiges Instrument für die Siedlungsentwicklung, heisst es. Doch viele ältere Planungen entsprächen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen und seien nur schwer anpassbar. Dies stelle die Gemeinden teilweise vor grosse Herausforderungen. Die kommunale Planungshoheit soll gestärkt werden.
So sollen altrechtliche Überbauungspläne von den Gemeinden auch ohne die Zustimmung der Grundeigentümerschaft aufgehoben werden können, wie es in der Vorlage steht. Nach Bewilligung der Regierung sollen die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat künftig auch Quartierpläne ändern oder aufheben können – auch hier wäre eine die Zustimmung der Eigentümer nicht erforderlich.
Bei einer Aufhebung blieben die grundbuchlich gesicherten Rechte und Pflichten bestehen. Bei einer Änderung würde es den Eigentümern obliegen, die Sicherung ihrer Rechte und Pflichten zu klären und bei Uneinigkeit kämen die Bestimmungen der Baulandumlegung zum Tragen.
Das Baulandumlegungsverfahren dient der Abstimmung der Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung. Es regelt unter anderem Vorteilsausgleiche und Entschädigungen bei Änderungen, wie es im RGB steht.
Doppeltes Quorum entfällt
Die Teilrevision sieht noch eine weitere Änderung beim Mitspracherecht der Eigentümer vor, wie der Vorlage zu entnehmen ist. So soll beim Erlass von Quartierplänen in Zukunft nur noch die Zustimmung jener Eigentümer erforderlich sein, die zusammen über zwei Drittel der Quartierplanfläche verfügen. Das doppelte Quorum, wonach auch eine Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss, entfalle.
Ferner soll es in Zukunft an den Eigentümern liegen, die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten untereinander, mit der Gemeinde und Dritten zu regeln, soweit dies für die Realisierung des Quartierplans notwendig sei.