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Bundesgericht bestätigt Urteil wegen Missbrauch von Nachbarsmädchen

Keystone-SDA

Ein Mann aus der Region Winterthur, der ein Nachbarsmädchen mehrfach missbraucht hatte, muss 4 Jahre und 3 Monate ins Gefängnis. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Er argumentierte, dass das Mädchen psychische Probleme habe und übertreibe.

(Keystone-SDA) Erst Jahre nach dem Missbrauch spürte die junge Frau, dass etwas mit ihr nicht stimmt. Sie ging in die Therapie und zeigte im Alter von 21 Jahren schliesslich ihren ehemaligen Nachbarn bei der Polizei an. Er hatte sie während mehrerer Jahre missbraucht.

Zu Beginn der Übergriffe war sie 12 oder 13 Jahre alt, er Mitte dreissig, verheiratet und Vater. Das Bundesgericht bestätigte in einem Urteil vom Donnerstag nun die Verurteilung für den Nachbarn: Er muss eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten absitzen.

Verurteilt wird er unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Bundesgericht bestätigte damit die Urteile des Zürcher Obergerichts und des Winterthurer Bezirksgerichts, die ebenfalls keinerlei Zweifel an den Darstellungen der jungen Frau hatten.

Herz-Emoji fürs Nachbarsmädchen

Der Mann warf dem Bezirksgericht und dem Obergericht hingegen «Willkür» vor, weil sie nicht nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» entschieden hätten. Das ehemalige Nachbarsmädchen habe die Vorwürfe zeitlich nicht exakt nennen können. So sei es ihm gar nicht möglich gewesen, mit einem Alibi seine Unschuld zu beweisen.

Er argumentierte zudem, die junge Frau habe psychische Probleme und deshalb solche Dinge erzählt. Dies widerlegen jedoch die Chats, die er damals mit dem Nachbarsmädchen führte.

Darin forderte er das Mädchen zu Treffen im Keller auf. Oder er kündigte an, dass er seine Ehefrau bitte, den Sohn vom Training abzuholen, so dass das Mädchen in der Zeit zu ihm kommen könne. Er schickte ihm auch Herz-Emojis und schrieb, dass er «alles an ihr vermisst». Leider fehle sie ihm wohl mehr als er ihr.

Urteilsnummer 7B_746/2025

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