Bundesgericht kritisiert fehlendes Rechtsmittel in Luzern
Das Kantonsgericht Luzern muss ein zweites Mal, aber in anderer Funktion, entscheiden, ob ein als Konkursverwalter für den von ihm verursachten Schaden gegenüber dem Kanton gerade stehen muss. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
(Keystone-SDA) Der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid geht auf einen Konkurs im 2010 zurück. 2019 gestand ein Anwalt, der für die eingesetzte Konkursverwaltung arbeitete, ein, dass er über Jahre zu hohe Bezüge aus der Konkursmasse getätigt habe. Er habe damit die Liquidität seiner Anwaltskanzlei sichergestellt.
Das Bezirksgericht Luzern setzte als Aufsichtsinstanz die Konkursverwaltung ab. 2022 zahlte der Anwalt 500’000 Franken in die Konkursmasse ein, um den Schaden zu mindern. Im gleichen Jahr zahlte der Kanton Luzern im Rahmen seiner Staatshaftung knapp 1,3 Millionen Franken an die sich in Liquidation befindliche Firma.
2023 nahm der Kanton Luzern bei der Konkursverwaltung als Verursacherin des Schadens Regress. Das Kantonsgericht hiess die Klage des Kantons teilweise gut und verpflichtete die Konkursverwaltung, dem Kanton knapp 1,4 Millionen Franken zu zahlen. Dagegen wehrte sich diese beim Bundesgericht.
Das Gericht in Lausanne trat auf die Beschwerde nicht ein. Grund dafür war, dass das Kantonsgericht, das höchste Luzerner Gericht, als erste Instanz über die Regressforderung entschieden habe.
Es seien beim Bundesgericht nur Beschwerden zulässig, die ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz gefällt habe, erklärte es. Eine einzige kantonale Instanz sei in einem solchen Rechtsverfahren im Bundesrecht nicht vorgesehen.
Das Bundesgericht verpflichtete deswegen das Kantonsgericht dazu, die Eingabe gegen den von ihm selbst gefällten Entscheid als zweite Instanz zu beurteilen. Es merkte dabei an, dass es dies in anderer Besetzung als beim ersten Entscheid tun müsse.