
BVK/63 Zürcher Gemeinden klagen gegen Pläne zur Sanierung
Zürich (awp/sda) – 63 Zürcher Gemeinden haben gegen das Teilliquidations-Reglement der kantonalen Personalvorsorge (BVK) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die kantonale Finanzdirektion verwahrt sich gegen mehrere der von den Gemeinden erhobenen Vorwürfe.
Die Versicherungskasse für das Staatspersonal BVK (früher: Beamtenversicherungskasse) weist seit Jahren eine massive Unterdeckung auf. Ende Juli lag der Deckungsgrad bei 82,5%.
Sie verwaltet rund 21 Mrd CHF Versicherungsvermögen für über 100’000 Versicherte. Etwas mehr als die Hälfte der Versicherten arbeitet beim Kanton, die andere bei Städten, Gemeinden und Institutionen.
Federführend bei der Leitung der BVK ist der Kanton beziehungsweise der Regierungsrat. Um die Unterdeckung auszugleichen beabsichtigt die BVK, bei Versicherten und Arbeitgebern Sanierungsbeiträge zu erheben. Wie Roger Keller, Infobeauftragter der Finanzdirektion, sagte, will der Regierungsrat «schon bald aufzeigen, wie die Sanierung ablaufen soll».
Die 63 klagenden Gemeinden – von Bäretswil bis Zumikon – beanstanden, dass sie in der Sanierungsfrage kein Mitbestimmungsrecht haben. Sie sehen in dem geplanten Vorgehen den Versuch des Kantons, sich aus der Staatsgarantie zu stehlen.
Keller betont nachdrücklich, für die BVK gebe es keine gesetzlich festgeschriebene Staatshaftung. Allerdings müsste der Kanton wohl einspringen, wäre die BVK nicht mehr leistungsfähig.
Das wäre beispielsweise der Fall, könnte sie keine Renten mehr auszahlen. Keinesfalls aber müsse der Kanton jede Unterdeckung ausgleichen. Die beschwerdeführenden Gemeinden argumentieren, da die BVK eine öffentlich-rechtliche Anstalt und Teil des kantonalen Vermögens sei, müsse der Kanton für die Unterdeckung haften.
Die Gemeinden beanstanden zudem, dass die BVK bereits ein Teilliquidations-Reglement erlassen habe, über das sie nicht einmal informiert worden seien. Laut Keller sind die Gemeinden aber bereits am 4. Juli per Mail informiert worden.
Die Gemeinden kritisieren, dass in diesem Reglement vorgesehen sei, bei Restrukturierung eines Arbeitgebers oder bei dessen Austritt aus der BVK die Austrittsleistungen zu kürzen. Dabei sei nicht geklärt, ob die Versicherten, der Arbeitgeber oder beide diesen Verlust tragen müssten.
Keller widerspricht vehement: Alle der BVK angeschlossenen Arbeitgeber hätten 2005 Anschlussverträge unterzeichnet, in denen sie sich verpflichteten, bei der Auflösung eines Versicherungsvertrags eine mögliche Unterdeckung auszugleichen.
uh