
CH/Auch bei kurzer Ehezeit besteht Recht auf einen Anteil der 2. Säule
Lausanne (awp/sda) – Trotz kurzer ehelicher Zweisamkeit hat eine Frau bei der Scheidung Anrecht auf die Hälfte der zweiten Säule ihres Ehemannes. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufgehoben.
Im Oktober 2004 hatte die damals 62-jährige IV-Rentnerin nach kurzer Bekanntschaft einen um acht Jahre jüngeren Mann geheiratet. Schon im darauffolgenden März trennten sich die beiden. Die Scheidung wurde erst 2009, fünf Jahre später, ausgesprochen.
Während dieser Ehezeit erwarb der Ehemann ein Vorsorgeguthaben in der zweiten Säule von 134’000 Franken. Bei der Scheidung kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Schluss, eine hälftige Teilung dieses Guthabens sei «ungerecht, unbillig und bei gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts unangemessen». Es sprach der Frau 20’000 Franken zu statt 67’000 Franken.
In letzter Instanz hat das Bundesgericht nun das Urteil aufgehoben. Artikel 123 des Zivilgesetzbuches erlaube die Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens nur bei Rechtsmissbrauch und sei nur «mit grosser Zurückhaltung anzuwenden».
Die Dauer der gemeinsam verbrachten Ehezeit sei nicht entscheidend. Entscheidend sei die formelle Ehedauer, also die Zeit bis zur Scheidung. Damit erhält die 62-jährige IV-Rentnerin die Hälfte der während der Ehezeit angesparten Vorsorgegelder der zweiten Säule ihres Mannes und nicht nur eine Entschädigung.
cf