
CH/WEKO: Konzessionen für elektrische Verteileranlagen ausschreiben
Bern (awp/sda) – Die Gemeinwesen müssen Konzessionen zugunsten Privater für Erstellung, Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen gestützt auf das Binnenmarktgesetz (BGBM) ausschreiben. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (WEKO) in einem Gutachten.
Anlass für das am Freitag veröffentlichte Gutachten bildete die letztes Jahr eingeleitete – und bis dato zum Teil abgewickelte – Erneuerung der zwischen den Luzerner Gemeinden und den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW AG) bestehenden Konzessionsverträge.
Im Zusammenhang mit der anstehenden Erneuerung durch die Gemeinde Emmen wurde seitens der Interessengemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern (IGEL) die Frage aufgeworfen, ob mit diesem Vor- gehen nicht die binnenmarktgesetzliche Ausschreibungspflicht missachtet wird.
Gemäss der Bestimmung von Art. 2 Abs. 7 BGBM – welche anlässlich der Gesetzesrevision 2006 eingeführt wurde – sind die Kantone und Gemeinden nämlich zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet, wenn sie die Nutzung ihrer Monopole einem privatem Unternehmen übertragen wollen.
Nebst dem Bestehen einer Ausschreibungspflicht hat die WEKO auch festgestellt, dass eine zielführende Ausschreibung von Konzessionen für Erstellung, Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen an klare Bedingungen geknüpft sein muss. Dies stelle sehr hohe Anforderungen an die Gemeinwesen.
Deshalb sei es geboten, den betroffenen Luzerner Gemeinden und sämtlichen anderen ausschreibungspflichtigen Gemeinwesen für die Festlegung solcher Bedingungen hinreichend Zeit einzuräumen. Die WEKO erachtet eine Frist von drei Jahren als angemessen.
Die Verlängerung zwischenzeitlich ablaufender Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionär wird von der WEKO toleriert. Sie sollte aber zum Schutz künftigen Wettbewerbs auf maximal fünf Jahre beschränkt sein.
Angesichts der Komplexität empfiehlt die WEKO dem Bundesrat, im Stromversorgungsgesetz einheitliche Bedingungen für die Ausschreibung derartiger Konzessionen festzulegen.
Die Schaffung einer gesetzlichen Sonderregelung könnte dank der laufenden Gesetzesrevision innert nützlicher Frist verwirklicht werden und würde eine effiziente sowie sachgerechte Lösung darstellen, schreibt die WEKO.
cc