
Neue Hoffnung auf den Schweizer Pass für Nachkommen von Ausgewanderten

Nachkommen von ausgewanderten Schweizerinnen und Schweizern, die keinen Schweizer Pass mehr haben, führen einen verzweifelten Kampf um ihr Bürgerrecht. Jetzt setzen sie ihre Hoffnungen auf eine bisher kaum beachtete Regelung.
Die Schweiz war ein Volk von Auswandernden – zu Tausenden machten sich Schweizer Bürgerinnen und Bürger im 19. Jahrhundert auf nach Übersee. Die Zahl der Nachkommen der Schweizer Ausgewanderten ist entsprechend hoch. Allein in Südamerika sind es mehrere Zehntausend.
Noch heute sind die Schweizerinnen und Schweizer auswanderungsfreudig, viele kehren jedoch nach einer gewissen Anzahl Jahre zurück.

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Diese Nachkommen besitzen zwar Schweizer Wurzeln, haben helvetische Vorfahren und pflegen eine tiefe – vor allem emotionale – Verbindung zur Eidgenossenschaft. Das Schweizer Bürgerrecht haben viele von ihnen über die Generationen hinweg jedoch verloren.
Ein fast unbeachteter Vorstoss
Während die Forderungen der Nachkommen von Schweizer Ausgewanderten in den Medien hohe Wellen schlugen – 11’500 Personen verlangten per Petition einen einfacheren Zugang zum roten Pass –, blieb ein anderer politischer Vorstoss fast unbeachtet.
Es ist die Motion von Ständerat Carlo Sommaruga (SP) (wir haben darüber berichtet). Er forderte die Schaffung eines zusätzlichen Sonderkontingents für Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit für die Nachkommen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die weder den Schweizer Pass noch das Bürgerrecht eines Landes in der EU oder EFTA besitzen. Der Vorstoss blieb im Ständerat chancenlos.
Die Idee dahinter: Oft scheitert es bereits bei der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese Nachkommen länger in die Schweiz kommen wollen, etwa um zu arbeiten. Denn Personen von ausserhalb Europas kommen in der Schweiz nicht in den Genuss der Personenfreizügigkeit.
Es gibt für sie Kontingent. Für Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern aus sogenannten Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz deshalb nur im Rahmen von strikten Quoten möglich – davon ging man zumindest aus.

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Es gibt eine Sonderregelung für Kinder von Auslandschweizer:innen
Denn jetzt zeigt sich noch ein anderer Weg: Wie aus der Beantwortung zweier Petitionen der Staatspolitischen Kommission des StänderatsExterner Link hervorgeht, kann ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern bereits heute unter vereinfachten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dies wenn sie wiedereingebürgert oder erleichtert eingebürgert werden wollen.
Auch das Staatsekretariat für Migration SEM bestätigt dies auf Anfrage: «Es gibt bereits heute eine gesetzliche Sonderregelung für die Zulassung von Kindern von Schweizerinnen und Schweizern.» Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit könne im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 und 3Externer Link VZAE erleichtert bewilligt werden (ohne Inländervorrang und nicht den Höchstzahlen unterstellt).
Diese Tatsache lässt einige Nachkommen von Ausgewanderten, die den Schweizer Pass zurückbekommen möchten, aufhorchen. Es ist für sie also doch möglich, eine längere Zeit in der Schweiz zu verbringen. «Bis heute war der legale Aufenthalt in der Schweiz ohne Pass das Haupthindernis für die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit», schreibt Dylan Kunz, Enkel von Schweizer Ausgewanderten in Argentinien.
Ein dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz ist jedoch eine Voraussetzung, um sich in der Schweiz wiedereinbürgern oder erleichtert einbürgern zu lassen, wenn man alle Fristen verpasst hat.
Das Gesetz hat die Weitergabe des Schweizer Bürgerrechts im Ausland klar geregelt: Wenn ein im Ausland geborenes Kind von Schweizer Staatsangehörigen bis zum 25. Lebensjahr (1958 galt noch: bis zum vollendeten 22. Lebensjahr) weder der Schweizer Vertretung gemeldet noch im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde, verliert dieses die Schweizer Staatsangehörigkeit. Danach hätte diese Nachkommen theoretisch noch innerhalb von zehn Jahren die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen.
Hat man diese Frist verpasst, bleibt nur noch das Gesuch um Wiedereinbürgerung, vorausgesetzt sie haben während drei Jahren fix in der Schweiz gelebt.
Neue Hoffnungen bei den Nachkommen

Doch der Bundesrat habe dies bei den ausländerrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu den Zulassungsvoraussetzungen gebührend berücksichtigt, heisst es in der Beantwortung weiter. «Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern kann unter vereinfachten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung besteht».
Jedoch müssten enge Beziehungen zur Schweiz vorliegen und es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. «Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung würde jedoch den Zielen des Bürgerrechtsgesetzes widersprechen, da die Wiedereinbürgerung in gewissen Fällen einen Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt», so die Antwort der Kommission.
«Dies ist ein grosser Schritt in unserem gemeinsamen Kampf», zeigt sich Kunz erfreut.
War die Motion des Ständerats Sommaruga also vergebene Liebesmühe? Die bereits vorhandene Regelung war ihm tatsächlich nicht bekannt, sein Vorstoss ging jedoch weiter. Die bestehende Sonderregelung gilt nämlich nur für die erste Generation ohne Schweizer Staatsbürgerschaft.
Das Recht soll ausgedehnt werden
«Mein Vorschlag zielte auf alle Personen ab, die ihre Abstammung von Schweizerinnen und Schweizern nachweisen können – über die erste Generation hinaus – und die eine Verbindung zur Schweiz durch ein Engagement in der Gemeinschaft der Auslandschweizerinnen und -schweizern und ihrer Nachkommen haben», schreibt Sommaruga auf Anfrage von Swissinfo.
Nichtsdestotrotz: Die neue Erkenntnis gibt der Gemeinschaft «Nacionalidad Suiza para descendientes» einen Motivationsschub. «Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass dieses Recht auch auf die Enkelkinder und spätere Generationen ausgedehnt wird», heisst es aus Argentinien. Jede erteilte Genehmigung stärke die Argumente der Nachkommen der Schweizer Ausgewanderten im Schweizer Parlament.
Editiert von Balz Rigendinger.
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