Demos gegen Davoser WEF zu Recht nicht bewilligt
Die Samstags-Demonstrationen gegen das Davoser World Economic Forum (WEF) der Jahre 2000 und 2001 wurden zu Recht nicht bewilligt. Das Bundesgericht hat zwei staatsrechtliche Beschwerden aus den Reihen der Anti-WTO-Koordination abgewiesen.
Die Bewilligungen für samstägliche Demonstrationszüge gegen die beiden letzten WEF durften laut Bundesgericht wegen möglichen Verkehrs- und Sicherheitsproblemen verweigert werden. 2001 habe die Gemeinde Davos insbesondere auch das erhöhte Gewaltpotential der Globalisierungsgegner berücksichtigen dürfen.
Standortgebundene Demonstration prüfen
Diese Gründe rechtfertigten gemäss Bundesgericht grundsätzlich eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings – und hier erhielt die Anti-WTO-Koordination in beiden Verfahren Recht – hätten die Behörden die Möglichkeit einer standortgebundenen Platzdemonstration prüfen müssen.
Die Gemeinde und das Bündner Verwaltungsgericht hatten diese Variante gar nicht erst in Betracht gezogen. Dies mit der Begründung, es stünden keine gemeindeeigenen Plätze zur Verfügung. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass auch die Benutzung privater Plätze im Gemeingebrauch zu prüfen gewesen wäre.
Verschiebung auf Sonntag zulässig
Eine Verschiebung der Kundgebung auf den Sonntag erachtete das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig. Sowohl die angestrebte Appell-Wirkung der Kundgebung via die Medien als auch die Anreisemöglichkeiten für die Demonstranten würden nach Lausanner Einschätzung dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Frage einer Sonntagsdemo stellte sich konkret allerdings nur im Jahr 2000. Beim diesjährigen WEF sei diese Variante zu Recht unberücksichtigt geblieben, da die Demonstrations-Veranstalter an einem Sonntagstermin ohnehin nicht interessiert gewesen seien.
Veranstalter sollen Gewalt verhindern
Für das künftige Vorgehen bei der Bewilligung von Anti-WEF-Demonstrationen hielt das Bundesgericht zum Schluss seiner Entscheide noch weitere Orientierungshilfen bereit.
Ein absolutes Demo-Verbot erachtet es unter entsprechenden Umständen zwar grundsätzlich als zulässig. Ausserordentliche Einschränkungen seien aber ebenfalls denkbar und könnten dem Verhältnismässigkeits-Prinzip allenfalls besser entsprechen.
Schliesslich hätten die Demonstrations-Organisatoren im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch dazu beizutragen, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und Sicherheitsrisiken zu minimieren.
Bereits zum zweiten Mal vor Bundesgericht
Die Beschwerde gegen die Bewilligungs-Verweigerung des Jahres 2001 wurde für die Anti-WTO-Koordination von der Partei der Arbeit Zürich und der Gewerkschaft Bau & Industrie eingereicht. Das Bündner Verwaltungsgericht hatte zuvor den abweisenden Entscheid der Gemeinde Davos bestätigt.
Mit der Bewilligung für das Jahr 2000 hatte sich das Bundesgericht bereits einmal zu befassen. Es war schon in einem Urteil vom Juli 2000 zum Schluss gekommen, dass die Frage einer standortgebundenen Demonstration hätte geprüft werden müssen.
«Genugtuung» versus «eigenartiger Entscheid»
Die Davoser Exekutive, der Kleine Landrat, nahm die Urteile laut Mitteilung «mit grosser Genugtuung zur Kenntnis». Die Argumentation habe Gehör gefunden, wonach auch die Grundrechte Dritter, die örtlichen Verhältnisse und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit berücksichtigt werden müssten.
Der Zürcher Rechtsanwalt und Anti-WTO-Verteter Viktor Györffy sprach hingegen von einem «eigenartigen Entscheid». Das Bundesgericht habe nicht jenen Grundrechts-Schutz geboten, zu dem es verpflichtet wäre, sagte Györffy. Das Gericht habe die staatsrechtlichen Beschwerden zwar mit einem «extremen argumentativen Slalomlauf» abgewiesen, der Gemeinde Davos aber klar gemacht, dass Demonstrations-Bewilligungen nicht einfach abgelehnt werden könnten.
swissinfo und Agenturen
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