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Abtreibungsgegner regen sich auch in der Schweiz wieder

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Teilnehmende an der Demonstration "Marsch fürs Läbe" vor dem Schweizer Parlament im Jahr 2018. © Keystone / Peter Klaunzer

Obwohl es nach wie vor Stimmen dagegen gibt, ist die Abtreibung in den ersten Schwangerschaftswochen in weiten Teilen Europas erlaubt. Fälle wie in El Salvador, wo Frauen sogar nach einem Spontan-Abort regelrecht gejagt werden, sind hierzulande undenkbar.

Laut einer Weltkarte des Center for Reproductive RightsExterner Link sind die Abtreibungsgesetze in der nördlichen Hemisphäre deutlich weniger restriktiv als im Süden. Dort finden sich Länder wie Ägypten, in denen Abtreibung komplett verboten ist.

Oder Länder wie El Salvador, mit einem der härtesten Abtreibungsgesetze der Welt. Dutzende Frauen wurden in dem zentralamerikanischen Land regelrecht gejagt, weil sie versucht hatten, unter miserablen Bedingungen abzutreiben oder aber, weil sie eine Fehlgeburt erlitten hatten.

Was in El Salvador geschieht, widerspiegelt das Phänomen einer sich verändernden religiösen Landschaft in Mittel- und Südamerika, wo evangelikale Christen ihren Kampf gegen die reproduktiven Rechte der Frauen immer radikaler führen.

Anzeichen für solche konservativen Bewegungen gibt es auch in Ländern wie den USA. Dort wird in mehreren Staaten versucht, das Recht auf Abtreibung einzuschränken.

Ein christlicher Kreis, vertreten durch den Verein “Marsch fürs LäbeExterner Link” (Marsch für das Leben), plant am 14. September eine Demonstration in Zürich. Im Februar hatte er bei der Landesregierung eine Petition mit knapp 25’000 Unterschriften überreicht, in der gefordert wird, “Abtreibungsfolgen” öffentlich zu machen.

“Marsch fürs Läbe” ist der Ansicht, dass Spitäler und Beratungsstellen, die für die Betreuung von Frauen mit unerwünschten Schwangerschaften zuständig sind, nicht umfänglich informierten.

In einer parlamentarischen InterpellationExterner Link wollte Franz Ruppen von der rechtskonservativen Schweizerischen Volkspartei (SVP) im Frühling vom Bundesrat wissen, ob jener bereit sei, den Forderungen dieser Petition nachzukommen.

Der Bundesrat antwortete, ihm lägen zurzeit “keine Hinweise zu allfälligen Schwachstellen der Beratungen vor”. Er sehe keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen zu treffen.

Im internationalen Vergleich habe die Schweiz sehr tiefe Schwangerschaftsabbruchraten, so der Bundesrat weiter.

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Das StrafgesetzbuchExterner Link erlaubt eine Abtreibung in den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode unter folgenden Bedingungen:

– Der Abbruch muss auf schriftliches VerlangenExterner Link der Frau vorgenommen werden, in dem sie geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage.

– Die Ärztin oder der Arzt muss persönlich mit der Frau ein eingehendes Gespräch geführt und sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs informiert haben.

– Die Frau muss über die ihr kostenlos zur Verfügung stehenden BeratungsstellenExterner Link und über die Möglichkeit, ihr Kind nach der Geburt zur Adoption freizugeben, informiert worden sein.

– Ist die betroffene Frau jünger als 16 Jahre, muss sie sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt haben.

Es gibt verschiedene Methoden für einen Schwangerschaftsabbruch. Am häufigsten wird eine Schwangerschaft mit Hilfe von Medikamenten abgebrochen (74%). Diese Methode wird am häufigsten vor der neunten Schwangerschaftswoche angewandt.

Zu einem chirurgischen Eingriff kommt es in 26% der Fälle.

95% der Abtreibungen in der Schweiz erfolgen während der ersten drei Monate der Schwangerschaft.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist auch nach Ablauf der Zwölf-Wochen-Frist zulässig, wenn die körperliche und/oder psychische Gesundheit der schwangeren Frau gefährdet ist. 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu 528 von insgesamt 10’457 SchwangerschaftsabbrüchenExterner Link.

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Die Schweiz verfügt über eine hohe Zuverlässigkeit ihrer statistischen Daten, da ein Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet werden muss. Die Anonymität der betroffenen Frau ist gewährleistet und die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für den Eingriff.

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