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Suizidbeihilfe: Zürich legt Standesregeln fest

Der Kanton Zürich und die Sterbehilfeorganisation Exit haben Voraussetzungen und Abläufe definiert, unter denen Suizidbeihilfe geleistet werden kann. Die Exit-"Konkurrentin" Dignitas distanziert sich.

Folgende Grundsätze werden in den Standesregeln festgehalten: Suizidhilfe darf nur urteilsfähigen Menschen gewährt werden, deren Todeswunsch aus einem schweren Leiden aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äusseren Druck entstanden ist und andauert.

Mögliche Alternativen müssen zudem erwogen oder ausgeschöpft sein. Als einziges Sterbemittel wird Natrium-Pentobarbital zugelassen. Die Suizidorganisation darf auch nicht gewinnorientiert arbeiten.

Der Sterbewunsch psychisch kranker Menschen muss noch gründlicher abgeklärt und dokumentiert werden als bei psychisch gesunden Sterbewilligen. Vertiefte Abklärungen werden auch für geplante Doppelsuizide verlangt oder für junge Personen, welche um Suizidbeihilfe ersuchen.

Die Suizidhilfe dürfen auch Sterbewillige aus dem Ausland in Anspruch nehmen. Für den Schweizer Arzt, der das todbringende Medikament ausstellt, gelten aber besondere Auflagen.

Die Vereinbarung regelt auch den Ablauf der Suizidbegleitung. Diese muss vom ersten Kontakt bis zum Eintritt des Todes schriftlich dokumentiert werden.

Der Zürcher Regierungsrat und die Organisation Exit setzen sich weiterhin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für eine nationale gesetzliche Regelung der Suizidhilfe ein.

Die Sterbehilfeorganisation Dignitas hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Präsident Ludwig A. Minelli hat schon früher bekannt gegeben, die Richtlinien seien gegen seine Organisation gerichtet und würden «einem Polizeistaat gut anstehen».

swissinfo.ch und Agenturen

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