Auslieferungs-Verfahren Cuomos nicht sistiert
Im Streit um die Auslieferung des mutmasslichen internationalen Zigaretten-Schmugglers, Gerardo Cuomo, hat das Bundesgericht einen Zwischen-Entscheid gefällt. Es entschied gegen den Antrag von Cuomo. Das Auslieferungs-Verfahren wird nicht sistiert.
Das Bundesamt für Justiz hatte Ende November 2000 die Auslieferung des seit vergangenem Mai im Tessin inhaftierten Cuomo nach Italien verfügt. Der Italiener wandte sich in der Folge einerseits mit einer Verwaltungs-Gerichtsbeschwerde an das oberste Schweizer Gericht, das Bundesgericht in Lausanne, um die Auslieferung anzufechten. Anderseits ersuchte er die Lausanner Richter auch darum, das Auslieferungs-Verfahren so lange zu sistieren, bis das -ähnlich gelagerte – Verfahren im Tessin erledigt ist.
Kein Fiskaldelikt
Dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht gemäss dem am Samstag (10.02.) in Lausanne veröffentlichten Urteil ab. Über die effektive Auslieferung von Cuomo nach Italien hat das Bundesgericht noch nicht entschieden.
Das Bundesamt für Justiz hatte die Auslieferung nur für den Tatbestand der Mitgliedschaft Cuomos in einer kriminellen Vereinigung bewilligt, nicht aber für den von Italien ebenfalls geltend gemachten Zigarettenschmuggel. Dieser ist in der Schweiz kein Fiskaldelikt. Damit ist gemäss Rechtshilfe-Gesetz keine Auslieferung möglich, was bedeutet, dass die italienischen Behörden Cuomo nicht wegen Zigaretten-Schmuggels belangen können.
swissinfo und Agenturen
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