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Der Geldwäscherei-Artikel im Wortlaut

Die Ermittlungen gegen den Schweizer Botschafter in Luxemburg, Peter Friedrich, betreffen Artikel 305bis des Strafgesetzbuchs. Er ist seit dem 1. August 1990 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden.

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:

a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder
einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland
begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.»

swissinfo und Agenturen

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