Probleme mit der Rechtshilfe
Die Schweiz und Italien führen in Rom Gespräche über das neue italienische Rechtshilfe-Gesetz. Überschattet sind diese von einer innenpolitischen Kontroverse.
Unter Leitung von Heinrich Koller, Direktor des Bundesamts für Justiz (BJ), traf die Schweizer Delegation am Donnerstag im Justizministeriums mit italienischen Experten zusammen. Beide Seiten hatten zuvor von technischen Konsultationen gesprochen; Entscheidungen wurden nicht erwartet. Ein Sprecher des italienischen Justizministeriums sagte, es handle sich um ein Treffen wie viele andere auch, das keine besondere Bedeutung habe.
Heikle juristische und politische Fragen
Aus Schweizer Sicht präsentiert sich die Lage allerdings anders: Justizministerin Ruth Metzler hatte bereits Anfang Oktober die Vorbehalte der Schweiz zu dem Gesetz deutlich gemacht, mit dem das 1998 unterzeichnete Rechtshilfe-Abkommen zwischen der Schweiz und Italien in italienisches Recht überführt wird. Sie hatte deshalb bei ihrem italienischen Kollegen Roberto Castelli auf eine Klärung von offenen Fragen gedrängt.
Im Zentrum der schweizerischen Vorbehalte stehen die mit dem Einführungs-Gesetz verbundenen Änderungen des italienischen Strafgesetzes und der Strafprozess-Ordnung. Sie legen unter anderem fest, dass aus dem Ausland erworbene Rechtshilfe-Akten schon im Falle von kleinsten Formfehlern im italienischen Strafverfahren nicht mehr verwendbar sind. Diese Bestimmung gilt auch für alle hängigen Verfahren.
Für die Schweiz stellt sich einerseits die grundsätzliche Frage, ob diese Einschränkungen den Geist des Abkommens von 1998 nicht ins Gegenteil verkehren und nicht gegen das europäische Mutterabkommen verstossen – Fragen, die der Tessiner Jurist Paolo Bernasconi klar bejaht. Hinzu kommen zahlreiche praktische Probleme im künftigen Rechtshilfe-Verkehr mit Italien.
In Bern werden die im italienischen Gesetz eingebauten Hürden umso stossender empfunden, als die Schweiz seinerzeit auf Druck Italiens erhebliche Zugeständnisse gemacht und sich unter anderem erstmals in einem Staatsvertrag verpflichtet hatte, in allen Verfahren wegen Abgabebetrugs Rechtshilfe zu leisten.
Schweiz im Dilemma
Ein einfacher Ausweg ist für die Schweiz nicht in Sicht. Verweigert der Bundesrat die noch ausstehende Notifikation des Abkommens von 1998, riskiert er den Vorwurf, ein Abkommen zur Erleichterung der Rechtshilfe nicht in Kraft zu setzen. Auf diplomatischem Parkett müsste sich Bern zudem auf Retorsionen Roms gefasst machen. Lenkt die Landesregierung ein und setzt das Abkommen in Kraft, würde sie einem Gesetz indirekt ihr Gütesiegel geben, das auch Drittwirkungen auf den Rechtshilfe-Verkehr Italiens mit anderen Ländern hat.
Paolo Bernasconi regt in diesem Zusammenhang an, dass die Anwendungsweise des Gesetzes auch auf Grund der Kriterien überprüft werden sollte, die auf internationaler Ebene gelten, um die schwarzen Listen der nicht kooperativen Länder im Kampf gegen die Geldwäscherei zu erstellen. Nach seiner Auffassung verletzt das neue italienische Rechtshilfe-Gesetz internationales Recht.
swissinfo und Agenturen
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