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In der Schweiz verurteilte Ausländer sollen künftig auch gegen ihren Willen die Strafe in ihrer Heimat verbüssen müssen. Keystone Archive

Verurteilte Personen sollen künftig auch ohne ihr Einverständnis ihre Strafe im Heimatland verbüssen müssen. So will es der Bundesrat.

Die Schweizer Regierung hat am Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Überstellungs-Übereinkommen des Europarats verabschiedet.

Das bisher von 50 Staaten Übereinkommen ermöglicht ausländischen Verurteilten, ihre Strafe im Heimatland zu verbüssen. Es dient einem humanitären Zweck und will die Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die Gesellschaft fördern. Es kann grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der Betroffenen angewendet werden.

Unter zwei Bedingungen möglich

Das Zusatzprotokoll macht eine Überstellung aber unter gewissen Bedingungen auch ohne Einverständnis des Betroffenen möglich. Insbesondere erfolgt der Strafvollzug dann im Ausland, wenn die Person den Urteilsstaat nach der Strafverbüssung ohnehin verlassen muss.
Oder wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat flieht und sich so der Strafverfolgung entzieht.

Gegen «Kriminaltouristen»

Der Bundesrat hält es für wünschenswert, in gewissen Fällen auf die Zustimmung des Verurteilten verzichten zu können. Er verspricht sich davon längerfristig einen kleineren Anteil ausländischer Strafgefangener und eine Entlastung der Strafanstalten. Ausserdem erwartet er eine abschreckende Wirkung auf «Kriminaltouristen».

Fast die Hälfte Ausländer

Den durchschnittlichen Ausländeranteil von 46% in Schweizer Gefängnissen beurteilt der Bundesrat als relativ hoch. Da viele Strafgefangene aus Kriegs- und Krisengebieten stammten, nehme auch die Gewaltbereitschaft tendenziell zu, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft.

Das Zusatzprotokoll ist seit dem 1. Juni 2000 in Kraft. Die Schweiz hat es am 9. Juli 2001 in Strassburg unterzeichnet. Ratifiziert ist es bisher von 14 Mitgliedstaaten des Europarates.

swissinfo und Agenturen

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