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Ehedauer relevant für Aufenthaltsrecht

Wer drei Jahre mit einer niedergelassenen Person verheiratet ist, hat bei erfolgreicher Integration Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung ist aber, dass die Ehe tatsächlich drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde.

Dies hält das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid fest. Die Richter in Lausanne haben damit Artikel 50 des Ausländergesetzes restriktiv ausgelegt.

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht einem Mann aus dem Kosovo die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Der heute 24-jährige Mann hatte im Januar 2005 im Kosovo eine Landsfrau geheiratet, die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Dank dieser Heirat erhielt der Mann eine Aufenthaltsbewilligung und konnte im April 2005 in die Schweiz einreisen.

Im Februar 2008 erhielt das Luzerner Migrationsamt Kenntnis davon, dass der Kosovare nicht mehr mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Amt wies in der Folge das Gesuch des Kosovaren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

Zu Recht, wie nach dem Luzerner Verwaltungsgericht nun jetzt auch das Bundesgericht entschieden hat. Der Mann hatte weniger als drei Jahre mit seiner Frau in der Schweiz in einer ehelichen Gemeinschaft gewohnt, weshalb er nach dem Scheitern der Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr hat.

swissinfo.ch und Agenturen

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