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Schweiz unterliegt im Zürcher Fluglärmstreit

Die Schweiz ist im Fluglärmstreit mit Deutschland vor dem EU-Gericht unterlegen. Die drei Richter in Luxemburg wiesen am Donnerstag eine Nichtigkeitsklage der Schweiz gegen einen Entscheid der EU-Kommission in diesem Fall ab.

Die Kommission hatte 2003 entschieden, dass die deutsche Verordnung, welche zeitliche Anflugbeschränkungen für Flugzeuge auf dem Weg zum Zürcher Flughafen vorsieht, verhältnismässig sei. Dagegen klagte die Schweiz in Luxemburg.

Das erstinstanzliche Gericht des EU-Gerichtshofes (EuGH) kam nun zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen “keinerlei Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich” darstellen. Die Verordnung beschränke sich auf eine “blosse Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start oder vor der Landung”.

In der Klage sprach die Schweiz auch von einer Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und von der Unverhältnismässigkeit der Massnahmen. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung halten die Richter fest, dass die Nähe des Flughafens zu einem (deutschen) Fremdenverkehrsgebiet einen objektiven Umstand darstelle, der den Erlass dieser Massnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertige.

Die Massnahmen stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel, der Verringerung der Lärmbelastung in einem Teil des deutschen Gebiets in den Nachtstunden und am Wochenende. Deutschland habe keine andere Möglichkeit der Lärmverminderung.

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