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Bundesrat gegen Herabsetzung der Altersgrenze für Nachzug von Kindern

Der Bundesrat will die Altersgrenze für den Nachzug von Ausländer-Kindern nicht auf vierzehn Jahre herabsetzen. Auch einer mehrjährigen Wartefrist für den Familiennachzug steht er ablehnend gegenüber.

Dies erklärte er am Montag (25.09.) in Beantwortung einer entsprechenden Motion von Nationalrat Jakob Freund (SVP/AR). Freund hatte in seinem Vorstoss Missbräuche beim Familiennachzug beklagt und Einschränkungen beim Nachzug von Kindern verlangt.

Die geforderte Reduktion der Altersgrenze von achtzehn auf vierzehn Jahre sei problematisch, begründete der Bundesrat seine Ablehnung der Motion. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe ein Recht auf Nachzug der minderjährigen Kinder, wenn die Eltern ein gefestigtes Aufenthaltsrecht besässen. Und die vorgeschlagene Wartefrist für den Familiennachzug von Nicht-EU-Bürgern von fünf bis sieben Jahren würde sich negativ auf das Ziel der schnellen Integration der Kinder auswirken.

Im übrigen schreibe die UN-Kinderrechtskonvention vor, dass die Gesuche um Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt zu behandeln seien, heisst es in der Antwort des Bundesrats. Er weist auch darauf hin, dass der Entwurf für ein neues Ausländergesetz die Zulassung ausserhalb der EU- und EFTA-Staaten auf die dringend benötigten hoch qualifizierten Arbeitskräfte beschränkt.

Es sei davon auszugehen, dass diese Personen nur in der Schweiz tätig würden, wenn sie ihre Familie sofort nachziehen könnten und ihre bereits etwas älteren Kinder nicht zurücklassen müssten. Zudem enthalte das am vergangenen 5. Juli in die Vernehmlassung gegebene neue Ausländergesetz neue Bestimmungen zur Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung beim Familiennachzug.

So könne der Familiennachzug nur innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung sollen ihre Familie nur nachziehen können, wenn eine angemessene Wohnung vorhanden ist und keine Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Schliesslich erlaube der neue Straftatbestand «Täuschung der Behörden» die strafrechtliche Verfolgung der Scheinehe.

swissinfo und Agenturen

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