AHV-Rente im Ausland: Das muss man wissen
Wie erhalte ich meine AHV-Rente im Ausland? Was muss ich als Auslandschweizer:in beachten? Kann ich als Auslandschweizer:in noch freiwillig einzahlen? Antworten auf die häufigsten Fragen.
Was bedeuten die Sozialversicherungsabkommen?
Die Schweiz schliesst mit immer mehr Ländern ausserhalb der EU oder der EFTA Sozialversicherungsabkommen ab, gerade erst mit Tunesien. 21 Länder sind es mittlerweile, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen vereinbart hat. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist die möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Bürger:innen beider Länder.
Kann man noch freiwillig in die AHV einzahlen?
Was heisst das für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in einem dieser 21 Länder ausserhalb der EU oder der EFTA wohnhaft sind? Die gute Nachricht: Sie können weiterhin der freiwilligen AHV/IV-Versicherung beitreten, um später aus der Schweiz eine Rente zu bekommen.
Das ist nicht allen im Ausland lebenden Eidgenoss:innen vergönnt: Wer in einem EU-Staat wohnhaft ist, kann seit 2001 nicht mehr freiwillig in die AHV einzahlen. Diese Personen werden im Alter Teilrenten aus allen EU-Staaten erhalten, in denen sie mindestens ein Jahr Beiträge bezahlt haben. Das Gleiche gilt seit 2006 für Personen, die in den EFTA-Ländern Norwegen, Island oder Liechtenstein wohnen.
Um der freiwilligen AHV/IV beizutreten, was eben nur ausserhalb der EU/EFTA möglich ist, gilt es neben anderen eine zentrale Voraussetzung zu erfüllen: Man muss unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV versichert gewesen sein.
Zahlreiche hilfreiche Informationen zu Fragen der AHV beantwortet auch die Auslandschweizer-Organisation auf dieser SeiteExterner Link.
Was hat sich in den letzten Jahren bei der AHV geändert?
Bis 2001 konnten im Ausland wohnhafte Personen mit Schweizer Pass noch im fortgeschrittenen Alter der freiwilligen AHV/IV beitreten, auch wenn sie vorher noch nie AHV-Beiträge bezahlt hatten oder schon in jungen Jahren der Heimat den Rücken gekehrt hatten. Angesichts des massiven Defizits der freiwilligen AHV/IV wurde diese Grosszügigkeit beendet.
Dazu nur ein Beispiel: Damals, vor 2001, bezahlte die Hälfte der freiwillig Versicherten nur gerade den Mindestbetrag von 378 Franken pro Jahr. Bei den obligatorisch Versicherten waren dies 7 Prozent. Viele zahlten also wenig ein und erhielt später dennoch die durchaus ansehnlichen Mindestrenten.
Das war auch deshalb möglich, weil die in Genf beheimatete Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) welche die freiwillige AHV/IV verwaltet, kaum die Mittel hatte, die deklarierten Einkommen zu überprüfen. So gaben die Versicherten ein minimales Einkommen an und konnten damit gleichzeitig rentenmindernde Beitragslücken vermeiden.
Ein anderer Grund für das Defizit der Kasse war, dass vorab Personen mit geringen Einkommen beitraten. Für sie zahlte sich die freiwillige AHV/IV aus finanziellen Gründen besonders aus.
Vor 2000 betrugen die Gesamtkosten der freiwilligen AHV/IV 208 Millionen Franken, wobei lediglich 59 Millionen durch Beiträge der Versicherten gedeckt waren. Das Defizit betrug daher 149 Millionen Franken.
Wieviele profitieren von der freiwilligen AHV?
Inzwischen hat sich die finanzielle Lage verbessert. Hauptgrund dafür ist die Verkleinerung des Kreises der potentiell rentenberechtigten Personen – weil in der EU oder EFTA wohnhafte Personen nicht mehr von der freiwilligen AHV/IV profitieren können.
Umgekehrt hat die AHV für diesen Personenkreis auch nicht mehr die Bedeutung von einst, weil inzwischen die lokalen Sozialversicherungen in diversen Ländern ausgebaut wurden.
Ende 2000 waren 57’000 Personen der freiwilligen AHV/IV angeschlossen. 2012 waren noch knapp 19’000 und 2021 nur noch 11’000 Personen freiwillig bei der AHV versichert.
Muss man Schweizer:in sein, um AHV zu erhalten?
Nein. Was viele nicht wissen: Auch EU-Bürger:innen können sich bei der freiwilligen AHV versichern, sofern sie die gleichen Bedingungen wie Schweizer:innen erfüllen. So will es das Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Analoges gilt für das EFTA-Abkommen.
Dazu ein Beispiel: Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit arbeitete über fünf Jahre in der Schweiz und war in dieser Zeit obligatorisch AHV-versichert. Zieht sie in ein Land ausserhalb des EU- oder des EFTA-Raums, kann sie sich in der freiwilligen AHV/IV in Genf weiter versichern.
Wie ist das nun im Alter?
Genau gleich wie bei Personen, die obligatorisch in der AHV versichert sind. Frauen erhalten nach 43 und Männer nach 44 Beitragsjahren eine Vollrente, was bei Auslandschweizer:innen freilich eher selten der Fall sein dürfte.
Wie wird die Rente berechnet?
Die meisten Auslandschweizer:innen haben nur Anspruch auf eine Teilrente, weil sie eine unvollständige Beitragsdauer haben. Pro fehlendes Beitragsjahr ist mit einer Rentenkürzung von mindestens 1/44 zu rechnen.
Achtung: Vollrente heisst nicht maximale Rente. Um aufs Maximum von derzeit 2450 Franken pro Monat zu kommen, musste über all die Jahre ein Durchschnittseinkommen von 88’200 Franken erzielt worden sein.
Wobei dieses massgebende Durchschnittseinkommen nicht einfach durch die Addierung der Lohnauszahlungen ermittelt wird: Löhne früherer Jahre werden entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kommen noch hinzu.
Muss ich mich aktiv melden?
Ja. Bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf ist zudem zu erfahren, dass viele Versicherte der Meinung sind, dass die AHV-Ausgleichskasse bei Erreichen des 64. beziehungsweise 65. Altersjahrs mit ihnen Kontakt aufnehmen werde. Das ist falsch. «Es ist Sache der Versicherten, zirka sechs Monate vor Erreichen des Rentenalters einen Antrag auf Leistungen zu stellen», sagt eine Sprecherin der ZAS.
Rente vorbeziehen oder aufschieben – was gilt?
Wie die Versicherten in der Schweiz, können auch im Ausland wohnhafte Personen die Rente um zwei Jahre vorbeziehen oder um fünf Jahre aufschieben. Auch hier bestehen bei Rentenberechtigten aber oft Unsicherheiten: Da die AHV-Rente beantragt werden muss, erliegen manche dem Irrtum, es sei automatisch ein Aufschub mit der entsprechenden Rentenerhöhung in die Wege geleitet, sofern man sich nicht meldet.
Auch das ist ein Irrtum. Der Antrag auf Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des offiziellen Rentenalters eingereicht sein. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, wird die Rente rückwirkend ohne Aufschubszuschlag ausbezahlt.
Was ist mit der 2. und 3. Säule?
Es ist möglich, Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG-Leistungen, auch 2. Säule genannt) im Ausland zu beziehen. Die Bedingungen sind in den Reglementen der einzelnen Einrichtungen festgelegt, die Sie direkt kontaktieren sollten.
Die Leistungen der privaten Vorsorge (Säule 3a) können unabhängig vom Wohnort frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter bezogen werden, das derzeit für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre beträgt. Um sich über die Modalitäten zu informieren, müssen Sie sich ebenfalls direkt an Ihre Organisation wenden.
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