Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Herausgabe von CS-Kundendaten an USA gestoppt

War das Verhalten der Kundenberater der Credit Suisse in den USA betrügerisch? Keystone

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Kunden der Credit Suisse gutgeheissen. Dieser hatte sich der Herausgabe seiner Daten an die US- Steuerbehörde widersetzt. Das Gerichtsurteil könnte das Abkommen mit den Vereinigten Staaten belasten.

Die Richter hiessen die Beschwerde des CS-Kunden gegen die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Anfang Jahr bewilligte Amtshilfe an die amerikanische Steuerbehörde IRS gut. Die IRS hatte 2011 gestützt auf das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen ein Amtshilfegesuch eingereicht.

Gefordert wurde darin die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter in Amerika steuerpflichtigen Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.

Im Amtshilfegesuch selber wurden keine Kundennamen genannt. Vielmehr wurde das Verhalten der fraglichen CS-Mitarbeiter umschrieben. Weiter wurden vier grundsätzliche Identifikationskriterien definiert, anhand derer die Bank die betroffenen Kunden bestimmen sollte.

Die CS lieferte die verlangten Daten an die ESTV Anfang November. Die ESTV kam dann im vergangenen Januar im Fall eines CS-Kunden zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen und den Datentransfer gestoppt.

“Betrügerisches Verhalten der CS-Berater”

Zwar könnte laut den Richtern des Verwaltungsgerichts aufgrund der im Amtshilfeersuchen aufgeführten Kriterien auf ein betrügerisches Verhalten von CS-Mitarbeitern geschlossen werden.

Allerdings seien die Vorwürfe gegen den Kunden selber so formuliert, dass sie höchstens eine Steuerhinterziehung darstellten.

Das sei nicht amtshilfefähig. Erst die Eidgenössische Steuerverwaltung sei im Nachhinein zum Schluss gekommen, dass wegen eines mutmasslich arglistigen Verhaltens der Betroffenen nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern auch ein Steuerbetrug vorliege. Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Mit seinem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, dass laut Abkommen mit den USA bei reiner Steuerhinterziehung keine Amtshilfe zulässig ist, selbst wenn es dabei um hohe Beträge geht. Ebenso hält es daran fest, dass es sich beim blossen Verschweigen eines Kontos nicht schon um einen Betrug handelt.

Zweite Tranche

Der Bund will bis Ende Jahr mit den USA ein Abkommen aushandeln, das für alle 320 Schweizer Banken einen Schlussstrich unter die Steuerstreitigkeiten der Vergangenheit zieht.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet einen Rückschlag. Dass die amerikanischen Steuerbehörden für eine ganze Kundenkategorie der Credit Suisse von der Schweiz keine Daten erhalten, könnte die Fronten zwischen den beiden Ländern verhärten.

Im Fall UBS hatte die US-Justiz gedroht, die Bank unter Anklage zu stellen. Um den drohenden Untergang der UBS in den USA zu verhindern, einigte sich die Schweiz in einem Vergleich von 2009 mit den USA zunächst über die Lieferung von Daten von 4450 UBS-Kunden.

Anfang 2010 stoppte aber das Bundesverwaltungsgericht die Lieferung der Bankdaten von amerikanischen UBS-Kunden mangels gesetzlicher Grundlage. Im Juni desselben Jahres genehmigte das Eidgenössische Parlament aber die Vereinbarung mit den USA über die Amtshilfe betreffend UBS-Kontendaten und segnete damit die Datenlieferung ab.

Die US-Steuerbehörden verlangten danach detaillierte und umfangreiche Angaben zu Anzahl und Vermögen gewichtiger US-Kunden bei elf anderen Schweizer Banken. Im vergangen September lieferte die Schweiz dazu bereits gewisse statistische Angaben  – allerdings ohne Informationen zu den konkret betroffenen Personen.

Schweiz im Dilemma

In den Reaktionen auf den Gerichtsentscheid wird bisher kaum Kritik an den Richtern geübt. Einig sind sich die Kommentatoren in den Medien, dass die Schweiz den Steuerstreit nicht so einfach lösen könne.

Laut Paolo Bernasconi, Professor für Bankenrecht an der Universität St. Gallen, zeigt das Urteil, “dass sich das Bundesverwaltungsrecht in dieser Problematik spezialisiert hat und weiterhin unabhängig handelt”.

Das Verwaltungsgericht habe einmal mehr daran erinnert, dass die Schweiz ein Rechtsstaat bleibe und die einfache Steuerhinterziehung amerikanischer Kunden – auch wenn es um bedeutende Summen gehe – kein Grund für Amtshilfe sei, sagte Henry Peter, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, am Westschweizer Radio RTS.

“Die 1996 unterzeichnete Konvention zwischen den beiden Ländern reicht nicht aus, um die Herausgabe der Daten in solchen Fällen zu rechtfertigen”, sagte Peter.

Das Urteil mache deutlich, dass die CS offensichtlich mit teilweise fragwürdigen Praktiken Kunden geworben habe, stellte der emeritierte Rechtsprofessor Rainer Schweizer gegenüber Schweizer Radio DRS fest: “Es zeigt der CS auch, dass sie aus dem Dilemma mit den US-Behörden nicht herauskommt, indem sie einfach grosszügig Daten liefert.”

Auf der anderen Seite hätten die US-Steuerfahnder ein Gesuch gestellt, das viel zu pauschal gewesen sei. So habe es Personen erfasst, die nur Steuern hinterzogen hätten. Darunter seien aber auch Personen gewesen, die bestimmte Lücken im US-Steuerrecht ausgenutzt hätten, wie das Bundesverwaltungsgericht nun anerkenne.

“Solche pauschalen Gruppenanfragen sind offensichtlich unverhältnismässig und verstossen gegen die Grundsätze der Strafrechtshilfe”, folgert Schweizer.

Mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde eine Lösung im Steuerstreit mit den USA sicher schwieriger, weil die blosse Datenlieferung beschuldigter Banken nicht genüge.

Allerdings sei die Tragweite auch begrenzt, weil es sich um ein Urteil nach dem alten Steuerabkommen handle, das Amts- und Rechtshilfe nur bei Steuerbetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.

“Und das Gericht deutet mehrfach an, dass es unter dem neuen, geplanten Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerhinterziehung wohl anders beurteilt”, sagt Schweizer.

“Kollektive Lebenslüge”

Dass die Verhandlungen der Schweiz im Steuerstreit mit andern Ländern immer wieder schwere Rückschläge erleiden, liegt laut dem Tages-Anzeiger nicht an einer schlechten Verhandlungsführung, sondern an der “kollektiven Lebenslüge”.

Die Politiker von ganz rechts des Meinungsspektrums bis zur Christlichdemokratischen Volkspartei CVP und zur Bürgerlich-Demokratischen Partei BDP wollten nicht zugeben, “dass das Bankgeheimnis, das de facto zur Straflosigkeit von ausländischen Steuerhinterziehern führte, viel zu lang verteidigt wurde”.

Man könne den Steuerstreit mit den USA nicht unter Einhaltung des geltenden Rechts lösen, schreibt der Tagi und folgert, dass es weiteres Notrecht oder einen neuen Staatsvertrag brauchen werde, der “rückwirkend das Bankgeheimnis ausser Kraft setzt”.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf dem alten Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) mit den USA aus dem Jahre 1996.

Bisher haben die USA weder das neue DBA noch die in der Frühjahressession beschlossene Ergänzung des neuen DBA ratifiziert.

Im vergangenen März hatte sich das eidgenössische Parlament bei der Beratung über Ergänzungen des neuen DBA mit den USA mit Gruppenanfragen aus den USA einverstanden erklärt.

Das heisst, dass die Schweiz den USA künftig auch dann Amtshilfe leisten würde, wenn sich die Anfrage auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen bezieht und der Verdacht auf einem bestimmten Verhaltensmuster gründet.

Der Bundesrat will das ergänzte Abkommen jedoch erst in Kraft setzen, wenn eine Globallösung vereinbart ist.

Wie Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf im März erklärt hatte, ist das Ja zu Gruppenanfragen nur ein Schritt in Richtung Globallösung mit den USA, die alle Banken einbeziehen soll.

Mit der DBA-Ergänzung macht die Schweiz beim Bankgeheimnis gegenüber den USA grössere Konzessionen als gegenüber anderen Ländern.

Bei der Beratung des allgemeinen Steueramtshilfe-Gesetzes hatte der Nationalrat nämlich beschlossen, Gruppenanfragen nicht generell zu ermöglichen.

Darauf werden die Räte aber wohl zurückkommen müssen, denn der Bundesrat rechnet damit, dass Gruppenanfragen noch in diesem Jahr zum OECD-Standard erhoben werden.

Zwar könnte er bei der OECD dagegen das Veto einlegen. Laut Finanzministerin Widmer- Schlumpf wird er dies aber nicht tun. Der Bundesrat habe 2009 entschieden, den OECD-Standard zu übernehmen, gab sie zu bedenken. Dazu gehöre auch dessen Weiterentwicklung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt nach Ansicht des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) die Schwierigkeiten auf, die bei Gruppenersuchen unter dem alten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auftreten können.

Der anfragende Staat müsse unter dem alten DBA im Ersuchen die Suchkriterien zur Identifikation der betroffenen Personen klar nennen.

Die Schweiz werde die ersuchende US-Behörde im Rahmen der laufenden Verhandlungen auf den vom Bundesverwaltungsgericht  festgestellten Mangel hinweisen, stellt das SIF fest.

Die US-Behörde könne dann weitere Amtshilfeersuchen stellen. Sie müsse die Suchkriterien zur Identifikation der betroffenen Personen aber besser darlegen.

Bankkundendaten können laut SIF damit nach wie vor über den Amtshilfeweg ausgetauscht werden.

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft