Verweigerung der Verteilung eines politischen Flugblattes rechtlich korrekt
Die Post hat sich nach Einschätzung des UVEK gegenüber der Tessiner Bewegung "Solidarieta" rechtlich korrekt, aber politisch ungeschickt verhalten. Die Post hatte sich geweigert, ein Flugblatt der Bewegung im Tessin zu verteilen.
Die Post hat sich nach Einschätzung des UVEK gegenüber der Tessiner Bewegung «Solidarieta» rechtlich korrekt, aber politisch ungeschickt verhalten. Die Post hatte sich geweigert, ein Flugblatt der Bewegung im Tessin zu verteilen, worauf «Solidarieta» an Bundesrat Moritz Leuenberger gelangte.
Die Post weigerte sich Anfang Februar 2000, ein Flugblatt der Bewegung zu verteilen. Begründet wurde dies damit, das Flugblatt enthalte unwahre Angaben und schade den Geschäftsinteressen der Post. Die Bewegung forderte Leuenberger auf, die Post zur Verteilung des Flugblattes anzuhalten. Dieses wurde inzwischen von einem Privatunternehmen verteilt.
Leuenberger hält gemäss der Mitteilung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom Dienstag (29.02.) in seiner Antwort an «Solidarieta» fest, dass die Post zu ihrem Vorgehen legitimiert war.
Flugblätter sind unadressierte Sendungen, deren Beförderung unter den Wettbewerbsbereich fällt. Die Post hat wie ihre Konkurrenten das Recht, im Fall von strafbarem Material oder bei gefährdeten eigenen Geschäftsinteressen Sendungen zurückzuweisen.
Das UVEK erachtet das Vorgehen allerdings als im Ergebnis ungeschickt. Der Unmut der Post über die falschen Angaben sei zwar verständlich. Der Bund als Eigentümer erwarte aber von jedem seiner Betriebe, dass sein Geschäftsgebaren den Grundsätzen entspreche, die der Staat selber einhalten müsse. Insbesondere soll der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot nachgelebt werden.
Bei eigenen Geschäftsinteressen als Verweigerungsgrund sei äusserste Zurückhaltung am Platz, besonders bei Sendungen politischer Art. Nur so könne der Anschein politischer Zensur vermieden werden.
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