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Zürcher Gericht verweigert Leichenschänder die Haftentlassung

Keystone-SDA

Ein heute 41-jähriger Schweizer ist mit seinem Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gescheitert. Der Mann tötete 2016 in Zürich eine Mitbewohnerin und verging sich an ihrer Leiche.

(Keystone-SDA) Der Mann hatte nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner 13-jährigen Freiheitsstrafe eine vorzeitige Entlassung beantragt, wie aus dem kürzlich publizierten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts hervorging. Das Gericht lehnte die Entlassung ab, der 41-Jährige bleibt im Gefängnis.

Das Gericht begründet die Ablehnung mit einer negativen Legalprognose. Es bestehe nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten. Da der Mann die angeordnete Therapie zeitweise selbst aussetzte und bisher keine Tataufarbeitung stattfand, sei das Rückfallrisiko nicht gemindert.

Die Verweigerung einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer ist im Schweizer Justizvollzug ein eher seltener Schritt. Gemäss Strafgesetzbuch stellt die Entlassung zu diesem Zeitpunkt die Regel dar, von der nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit ein höheres Gewicht beizumessen sei, wenn hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind. Da beim Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden könne, überwog das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Mannes.

Auffälliges Verhalten im Strafvollzug

Ein wesentlicher Grund für die harte Haltung der Justizbehörden ist das Verhalten des Mannes während seiner bisherigen Haftzeit. Berichte aus zwei Justizvollzugsanstalten zeichnen ein problematisches Bild. Der Insasse fiel wiederholt durch eine geringe Impulskontrolle, distanzloses Auftreten und Konflikte mit dem Personal sowie Mitgefangenen auf.

Es kam zu mehreren disziplinarischen Massnahmen. So soll der Mann seine Zelle demoliert, mit Exkrementen verunreinigt und sogar eine Überschwemmung verursacht haben. Zudem weigerte er sich, einer Arbeit nachzugehen. Die Behörden kamen zum Schluss, dass bei einer derart mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht erwartet werden könne, dass er sich in Freiheit an gerichtliche Weisungen halten würde.

Besonders schwer wiegt für das Gericht die Tatsache, dass die notwendige therapeutische Aufarbeitung der Tat bisher kaum stattgefunden hat. Zwar wurde im Urteil des Obergerichts eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet, doch der Beschwerdeführer zeigte sich wenig kooperativ. Nach nur drei Gesprächen erklärte er die Termine für mühsam und erschien trotz Aufgebots nicht mehr zu weiteren Sitzungen.

Der Mann machte geltend, dass sein Verhalten auf eine lange Zeit unerkannt gebliebene ADHS-Erkrankung zurückzuführen sei. Erst eine medikamentöse Behandlung im Gefängnis habe eine Besserung bewirkt. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ein psychiatrischer Gutachter stellte fest, dass kein direkter Zusammenhang zwischen ADHS und dem hohen Rückfallrisiko für Gewalttaten bestehe.

Mitbewohnerin brutal getötet

Die Vorgeschichte des Falls reicht fast zehn Jahre zurück. Im September 2016 tötete der damals 32-Jährige seine Untermieterin in der gemeinsamen Wohnung in Zürich. Nach einem Streit um ein Mobiltelefon nahm er die junge Frau in einen Würgegriff, den er als «Guillotine-Griff» bezeichnete, und drückte so lange zu, bis das Opfer verstarb.

Unmittelbar nach der Tat verging er sich am Leichnam der Frau. Vor Gericht gab er später an, er habe die Gelegenheit nutzen wollen, da er ohnehin mit einer Verurteilung rechnete. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn im Juni 2024 wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens. Während der Urteilseröffnung sorgte der Mann für einen Eklat, indem er die Richterin wüst beschimpfte und von der Polizei abgeführt werden musste.

Mit dem aktuellen Entscheid, der rechtskräftig ist, bleibt der Mann bis auf Weiteres hinter Gittern. Eine Freilassung kommt erst in Betracht, wenn durch eine erfolgreiche Therapie eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos nachgewiesen werden kann. Sollte sich an der negativen Prognose nichts ändern, droht dem 41-Jährigen die vollständige Verbüssung seiner Strafe. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. September 2029.

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