Aargauer Obergericht stoppt Staatsanwaltschaft Baden
Wer noch nicht verurteilt ist, muss die Kosten für seinen amtlichen Verteidiger vorerst nicht zurückzahlen. Dies hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts in einem Entscheid klargestellt. Das Obergericht stoppte damit voreilige Staatsanwaltschaft Baden.
(Keystone-SDA) Im Zentrum des juristischen Streits steht ein Beschuldigter, gegen den die Staatsanwaltschaft ein umfangreiches Strafverfahren führt, wie aus dem am Montag veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hervorgeht.
Dem Mann werden schwerwiegende Delikte vorgeworfen, darunter versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss. Zu seiner Vertretung wurde ihm ein Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt.
Amtlicher Verteidiger will Vorschuss
Als der Verteidiger im vergangenen November einen Vorschuss für seine Aufwendungen beantragte, bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden zwar eine Auszahlung von 10’000 Franken an den Anwalt.
Allerdings verband sie dies direkt mit einer Auflage für den Beschuldigten: Er wurde per Verfügung umgehend verpflichtet, dem Staat die Anwaltskosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Gegen diese Klausel erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht. Sein Standpunkt: Erst ganz am Ende des Verfahrens dürfe ein Gericht im Endentscheid über die definitive Höhe und eine allfällige Rückforderung der Entschädigung befinden.
Anordnung ersatzlos aufgehoben
Das Obergericht gab dem Beschwerdeführer recht und hob die Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden ersatzlos auf. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die klare Gesetzeslage der Strafprozessordnung. Eine beschuldigte Person sei erst dann zur Rückzahlung der amtlichen Verteidigungskosten verpflichtet, wenn sie auch tatsächlich verurteilt werde und die allgemeinen Verfahrenskosten tragen müsse.
Es gebe daher keine Grundlage für die Anordnung der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Weil der Beschuldigte mit seinem Einspruch obsiegte, gehen die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren vollumfänglich zulasten der Staatskasse. (Entscheid SBK.2025.351 vom 25.03.2026)