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Aargauer Parlamentskommission will Verhüllungs- statt Burka-Verbot

Dieser Inhalt wurde am 16. Juni 2010 - 13:49 publiziert
(Keystone-SDA)

Aarau - Der Kanton Aargau soll mit einer Standesinitiative vom Bund ein nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum fordern statt nur ein Burka-Verbot. Eine Kommission des Kantonsparlamentes will die im Mai für erheblich erklärte Standesinitiative breiter fassen.
Im öffentlichen Raum soll das Tragen von Kleidungsstücken, die das Gesicht ganz oder hauptsächlich verhüllen, bei Strafandrohung untersagt werden, wie der Text der Standesinitiative lautet. Dabei sollen Ausnahmen wie Winterbekleidung, das einheimische Brauchtum, die Fasnacht oder gesundheitliche Gründe berücksichtigt werden.
Es gehöre zum Verständnis der schweizerischen Kultur, dass das Gesicht erkennbar sei, teilte die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) des Grossen Rates mit. Vermummungsverbote seien bereits in verschiedenen kantonalen Polizeigesetzen verankert.
Es sei rasch klar gewesen, dass ein allgemeines Verhüllungsverbot zum Ziel führe, sagte SIK-Präsidentin und SVP-Grossrätin Brunette Lüscher auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Der Entscheid in der Kommission sei mit grosser Mehrheit gefallen.
Ein bestimmtes Kleidungsstück wie die Burka zu verbieten sei ein "Eingriff" und nicht durch ein genügend öffentliches Interesse gerechtfertigt, hält die SIK fest. Es wäre "äusserst willkürlich", ein spezifisches Kleidungsstück zu verbieten. Dies würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen.
Im Mai hatte der Grosse Rat mit 89 zu 33 Stimmen einen Vorstoss der Schweizer Demokraten (SD) für eine Standesinitiative für erheblich erklärt. Im Vorstoss war explizit ein Burka-Verbot verlangt worden. Der Aargau löste damit eine Debatte über ein generelles Burka-Verbot in der Schweiz aus.
Die SIK legte nun als Gegenvorschlag einen breiter gefassten Text vor. Der Grosse Rat wird erst nach den Sommerferien darüber entscheiden, ob der Aargau die Standesinitiative für ein nationales Verhüllungsverbot einreichen will. Zuvor wird der Regierungsrat zum Vorstoss Stellung beziehen können.

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