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Längere Verjährungsfrist für Sexualdelikte

Der Fall René Osterwalder, einer der aufsehenerregendsten Fälle von Kindsmissbrauch Keystone

Der Schutz von kindlichen Opfern von Sexualdelikten soll verbessert werden. Die Verjährungsfrist soll erst ab dem 18. Altersjahr des Opfers zu laufen beginnen. Strafbar sind künftig auch der Erwerb und der Besitz von harter Pornographie.

Schwere Sexualdelikte an Kindern sollen künftig auch zehn Jahre nach der Tat noch geahndet werden können. Der Bundesrat beantragte am Mittwoch (10.05.) beim Parlament die Verlängerung der Verjährungsfrist.

Für schwere Sexualdelikte an Kindern unter 16 Jahren, wie sexuelle Handlungen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Förderung der Prostitution, gilt heute eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dies führt dazu, dass die Delikte bereits verjährt sind, wenn die Opfer in die Lage kommen, darüber zu reden und Anzeige zu erstatten.

Dies gilt insbesondere, wenn der Missbrauch in der Familie stattgefunden hat, wo der soziale Druck, die Tat zu verheimlichen, besonders gross ist, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte. Neu soll die Verjährungsfrist deshalb erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 18. Altersjahr vollendet hat.

Mit einer weiteren Änderung des Strafgesetzbuches beziehungsweise des Militärstrafgesetzes sollen Kinderpornographie und sexueller Gewaltdarstellungen besser bekämpft werden können, indem Erwerb und Besitz solcher Erzeugnisse strafbar erklärt werden.

Auch der Konsument, der solche Produkte erwerbe, wecke die Nachfrage und sei damit für die Herstellung harter Pornographie mitverantwortlich, begründete das EJPD die Neuerung. Einbezogen ins Verbot werden nach dem Willen des Bundesrates Gewaltdarstellungen nicht sexueller Art.

Wenn der Besitz harter Pornographie künftig strafbar sein solle, müsse dies auch für Gewaltdarstellungen gelten, weil dabei die Menschenwürde in ebenso schwerer Weise verletzt werde, schrieb das EJPD.

Letzteres treffe aber auf sexuelle Handlungen mit Tieren und mit menschlichen Ausscheidungen nicht zu. Der Besitz solcher ebenfalls als hart geltender Pornographie soll deshalb auch künftig straflos bleiben, ebenso wie der blosse Konsum harter Pornographie.

Strafbar wird gemäss EJPD auch der Besitz virtueller pornographischer Darstellungen. Diesbezüglich sei der Unrechtsgehalt nicht wesentlich geringer, weil nicht immer ohne Weiteres festzustellen sei, ob eine Darstellung real sei oder virtuellen Charakter aufweise.

swissinfo und Agenturen

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