Die Kriterien für eine Bewilligung
Der Ständerat hat exakte Kriterien bestimmt, die bei Freisetzungs-Versuchen und kommerziellen Freisetzungen berücksichtigt werden müssen.
Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) dürfen laut Ständerat nur bewilligt werden, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft:
– die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen;
– nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
– den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
– keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
– nicht zur dauerhaften Verbreitung unerwünschter Eigenschaften in anderen Organismen führen;
– keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten.
Die GVO dürfen auch in anderer Weise weder den Menschen oder seine Umwelt gefährden noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen.
Soweit GVO zu Forschungszwecken auf die in diesem Kriterienkatalog aufgeführten Eigenschaften hin untersucht werden, können Freisetzungsversuche bewilligt werden.
In geschlossenen Systemen erlaubt das Gentechnik-Gesetz den Umgang mit GVO, die weder im Versuch freigesetzt noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Dabei müssen aber alle nötigen Einschliessungs-Massnahmen getroffen werden. Für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen kann der Bundesrat statt der Bewilligungspflicht eine Meldepflicht einführen.
swissinfo und Agenturen
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