CH/Bundesverwaltungsgericht bestätigt Weko-Entscheid zu Asphalt-Kartell
Bern (awp/sda) – Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid der Weko bestätigt, wonach 17 Tessiner Baufirmen ein Kartell gebildet haben. Die Unternehmen bleiben straffrei, weil sie ihre Absprachen vor Verschärfung des Kartellrechts aufgegeben haben.
Die 17 Strassenbaufirmen hatten zwischen 1999 und Dezember 2004 Preisabsprachen getroffen und so die Kosten für Strassenbeläge künstlich verteuert. Die Wettbewerbskommission (Weko) kam 2007 zum Schluss, dass die Unternehmen damit den Wettbewerb beseitigt und so das Kartellgesetz verletzt hätten.
Auf eine Sanktion musste die Weko allerdings verzichten, da noch das alte Kartellgesetz anwendbar war, das keine Bussen vorsah. Die Wettbewerbshüter liessen es sich aber nicht nehmen, auf die hypothetische Busse von 30 Millionen Franken hinzuweisen, die unter dem ab 2005 geltenden Kartellrecht fällig gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von acht der 17 Firmen des Asphalt-Kartells nun abgewiesen. Laut Gericht ist es ihnen nicht gelungen, die von der Weko festgestellte Verletzung des Kartellrechts zu widerlegen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
In den Beschwerden wurde argumentiert, dass die abgesprochenen Preise dem Marktpreis entsprochen hätten. Erfolglos blieben auch die Einwände, dass trotz Absprache noch ein Restwettbewerb bestanden habe und ungeprüft geblieben sei, wie sich die Marktmacht des Abnehmerkantons Tessin ausgewirkt habe.
Der Kanton Tessin hatte 2008 angekündigt, von den betroffenen Firmen Schadenersatz fordern zu wollen. Dazu bewilligte der Grosse Rat einen Kredit 750’000 CHF für juristische Kosten. Der Schaden, der dem Südkanton durch die Absprachen entstand, wird auf rund 40 Mio CHF geschätzt.
Anfang dieses Jahres wurde bekannt, dass die Weko Untersuchungen betreffend mutmasslicher Absprachen beim Strassen- und Tiefbau in den Kantonen Zürich und Aargau führt. Gemäss einem anonymen Anzeiger sollen sämtliche Arbeiten bei wöchentlichen Sitzungen der Unternehmers kartellmässig abgesprochen worden sein.
ch