Bundesgericht pfeift ComCom zurück
Die Kommunikations-Kommission hat im Streit zwischen diAx und Swisscom um die "letzte Meile" den Hauptentscheid in unzulässiger Weise vorweg genommen. Dies geht aus der am Freitag (06.04.) vom Bundesgericht veröffentlichten Urteilsbegründung hervor. Rechtlich ist der Streit aber noch völlig offen.
Der damals noch nicht mit sunrise fusionierte Telekommunikations-Konzern diAx war im letzten Sommer wegen des Streits mit Swisscom an die Eidgenössische Kommunikations-Kommission (ComCom) gelangt. Dabei verlangte diAx vorsorgliche Massnahmen, um möglichst bald direkt zum Hausanschluss ihrer Kunden zu gelangen.
Die ComCom verfügte in der Folge Mitte November vergangenen Jahres, dass die Swisscom die «letzte Meile» zu den Haushaltanschlüssen schrittweise der Konkurrenz öffnen muss. Die Swisscom wurde verpflichtet, verschiedene teils aufwendige Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Freigabe des «local loops» zu ergreifen.
Gegen diese vorsorgliche Massnahmen erhob die Swisscom mit Erfolg Beschwerde beim Bundesgericht. Die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung hält fest, dass es sich bei der Freigabe der letzten Meile um äusserst heikle und komplexe juristische Fragen handelt.
Professoren-Streit
Bezeichnenderweise gibt es denn auch zwei Gutachten von Professoren des öffentlichen Rechts, die sich teilweise diametral entgegen stehen. Laut dem Bundesgericht hat die ComCom in ihrer 30-seitigen Verfügung den Entscheid in der Hauptsache weitgehend vorweg genommen, statt sich auf die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes zu beschränken.
Damit habe die Kommission der heiklen Rechtslage zu wenig Beachtung geschenkt. Laut Bundesgericht sieht das Gesetz nämlich nicht ausdrücklich vor, dass die Teilnehmeranschlüsse den Regeln über die Interkonnektion unterstehen.
Die ComCom hat gemäss dem Entscheid der Lausanner Richter mit der Anordnung von aufwendigen Vorbereitungs-Massnahmen auch einen Sachzwang geschaffen. Dieser könnte dazu führen, dass später die Pflicht zur Freigabe der letzten Meile allein schon bejaht werden könnte, damit die erzwungenen Vorbereitungshandlungen nachträglich nicht sinnlos würden. Auf Grund dieser Überlegungen bezeichnete das Bundesgericht die Verfügung als unverhältnismässig.
swissinfo und Agenturen
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