Fünf Fragen – fünf Antworten
Die Schweiz stimmt über die Laden-Öffnungszeiten am Sonntag in Zentren des öffentlichen Verkehrs ab.
swissinfo greift die fünf wichtigsten Fragen und Argumente auf, die in den Kampagnen immer wieder auftauchen.
1. Welche Geschäfte betrifft die Liberalisierung?
Falls das Stimmvolk die Änderung des Gesetzes gutheisst, könnten alle Geschäfte in Zentren des öffentlichen Verkehrs am Sonntag ihre Türen offen halten. Heute dürfen dies nur Geschäfte, die Waren und Dienstleistungen anbieten, die von Reisenden benötigt werden (Kioske, Lebensmittel, Reinigungen usw.). Für viele andere Geschäfte gilt bis zur Abstimmung eine Ausnahmeregelung.
Als «Zentren des öffentlichen Verkehrs» bezeichnet das Gesetz alle Bahnhöfe, die mit dem Personenverkehr einen jährlichen Umsatz von mindestens 20 Mio. Franken erwirtschaften, heute sind dies 25 Bahnhöfe. Dazu kommen weitere Bahnhöfe, die von den Kantonen als regional bedeutend eingestuft werden.
Neben den beiden internationalen Flughäfen Zürich Kloten und Genf Cointrin zählen auch Flugplätze dazu, von denen aus Linienflüge angeboten werden (Bern-Belp, Lugano-Agno und Sitten). Der Euro-Airport Basel Mülhausen Freiburg ist von dieser Regelung ausgenommen, da er auf französischem Boden liegt.
2. Die Abstimmung vom 27. November ist ein erster Schritt zur Abschaffung des Sonntags als genereller Ruhetag
Sicher ist einzig die Tatsache, dass die Sonntagsarbeit in der Schweiz keine Ausnahme mehr ist. Viele Berufsgruppen (Landwirtschaft, Transportwesen, Spitalwesen) arbeiten am Sonntag. Laut dem Bundesamt für Statistik (BFS) sind heute bereits 364’000 Personen davon betroffen.
Im Geschäftsbereich haben viele Läden bereits heute die Möglichkeit, am Sonntag ihre Türen zu öffnen. Dies ist der Fall in den Bahnhöfen (jene auf Bundesboden sind einer Spezialregelung unterworfen) und in touristischen Zonen.
Ausserdem erlauben verschiedene kantonale Gesetze kleinen Lebensmittelgeschäften (z.B. Bäckereien), am Sonntag geöffnet zu haben. In einigen Kantonen dürfen auch Tankstellen-Shops am Sonntag Waren verkaufen.
Einkaufszentren hingegen bleiben am Sonntag und an Feiertagen geschlossen. Mit einigen Ausnahmen, beispielsweise an den Sonntagen vor Weihnachten oder an gewissen Feiertagen (Allerheiligen, Fronleichnam).
Kurz: Der Sonntagsverkauf ist noch nicht die Regel, wird aber immer mehr zum Normalfall.
3. Der Sonntagsverkauf widerspricht der Religionsausübung
Die evangelische Landeskirche und die katholische Bischofskonferenz lehnen die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten am Sonntag entschieden ab. Sie befürchten, der Sonntag würde damit sein Privileg als Ruhetag verlieren.
Für die Kirchen bedeutet die Änderung des Arbeitsgesetzes, dass wir «das wirtschaftliche Leben unser persönliches, spirituelles und soziales Leben bestimmen lassen».
Doch die Entheiligung des Sonntags wird nicht mit der Änderung des Arbeitsgesetzes beginnen. Die Kirchen sind bereits seit längerer Zeit damit konfrontiert.
Sie müssen vielmehr auf die Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens reagieren und die Zeiten von Predigten und Messen anpassen und beispielsweise am frühen Samstag Abend ansetzen.
4. Ein Nein gefährdet viele Arbeitsplätze
Das Bundesgericht hat entscheiden, dass Geschäfte, die nicht den «Bedürfnissen der Reisenden» entsprechen, am Sonntag nicht geöffnet haben dürfen. Falls das Stimmvolk die Vorlage am 27. November bachab schickt, wird 150 Geschäften mit rund 650 Angestellten die Bewilligung entzogen.
Das bedeutet, dass einige dieser 650 Stellen verloren gingen. Ein Ja hingegen würde laut den Befürwortern neue Arbeitsstellen schaffen.
Dieser Punkt wird jedoch heftig bestritten, hauptsächlich von den Gewerkschaften. Für sie würde den Geschäften eine Öffnung am Sonntag nicht signifikant mehr Umsatz bringen und damit auch nicht viele neue Stellen. Die Einkaufsgewohnheiten würden sich nur neu auf sieben statt wie bisher auf sechs Tage verteilen.
5. Sonntagsarbeit ist eine Ausnützung der Angestellten
Laut Gesetz ist die Arbeit am Sonntag freiwillig. Arbeitnehmende, die am Sonntag arbeiten, müssen ihr Einverständnis dazu geben. Tatsache ist jedoch, dass wer am Sonntag nicht arbeiten will, den Job verlieren kann.
Das Gesetz schützt die Angestellten jedoch vor Missbräuchen. Wer sonntags arbeitet, darf an zwölf Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden. Ein Arbeitssonntag muss in der Woche davor oder danach mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von 47 Stunden kompensiert werden. Weiter ist verboten, mehr als sechs Tage am Stück zu arbeiten.
Die finanzielle Kompensation hängt von den Verträgen der einzelnen Sozialpartner ab. Die beiden wichtigsten Grossverteiler des Landes (Migros und Coop) beispielsweise zahlen für die Arbeit am Sonntag 50% Lohnzuschlag.
swissinfo, Olivier Pauchard
(Übertragen aus dem Französischen: Christian Raaflaub)
In der Schweiz soll Geschäften in grösseren Bahnhöfen und in Flughäfen erlaubt werden, unabhängig von ihrem Warenangebot auch am Sonntag Personal zu beschäftigen.
Zu diesem Zweck soll das Arbeitsgesetz entsprechend abgeändert werden. Gegen die Vorlage haben Gewerkschaften das Referendum eingereicht.
Der Bundesrat und eine Mehrheit des Parlaments befürworten die Änderung des Arbeitsgesetzes.
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