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Geständiger Täter im Fall Lucie soll lebenslänglich hinter Gitter

(Keystone-SDA) Im Tötungsdelikt Lucie soll der geständige 28-jährige Täter wegen Mordes eine lebenslängliche Freiheitsstrafe kassieren. Nach deren Verbüssung soll der Schweizer bis ans Lebensende verwahrt werden. Diese Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Baden AG gestellt.

Mit der Schlusseinvernahme und der Erstattung von zwei psychiatrischen Gutachten über den Schweizer sei die Strafuntersuchung abgeschlossen, teilte die Staatsanwaltschaft Baden am Freitag mit. Sie erhob Anklage wegen Mordes. Wann der Prozess vor Bezirksgericht Baden stattfindet, ist zunächst offen.

Mit der Schweiz verbunden

Der Angeklagte befindet sich seit seiner Verhaftung im März 2009 im vorzeitigen Strafvollzug. Der wegen eines Gewaltdelikts Vorbestrafte ist gemäss Staatsanwaltschaft grundsätzlich geständig.

Er habe bei sämtlichen Einvernahmen den Strafverfolgungsbehörden angegeben, das Tötungsdelikt begangen zu haben, um ins Gefängnis zu kommen. Sexuelle Motive bestreite er dagegen vollumfänglich. Damit bestätigte der Schweizer seine bereits nach der Verhaftung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen.

Mädchen in Wohnung gelockt

Unter Anwendung massiver Gewalt hatte er das Au-Pair-Mädchen Lucie am 4. März 2009 in seiner Zweizimmerwohnung in Rieden bei Baden erschlagen. Als er merkte, dass das Mädchen noch nicht tot war, fügte er ihm tödliche Stiche mit einem Messer zu.

Am nachfolgenden Sonntagabend entdeckte die Polizei die Leiche der Vermissten in der Wohnung. Einen Tag später stellte sich der Mann der Polizei in Zürich. Nach einem weiteren Tag legte er gegenüber dem Untersuchungsrichter ein Geständnis ab.

Wegen versuchter Tötung vorbestraft

Bereits im Jahre 2004 war er wegen versuchter Tötung von einem Aargauer Bezirksgericht verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Im August 2008 war er nach vier Jahren unter Auflagen aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden.

Eine von der Regierung in Auftrag gegebene Administrativuntersuchung zeigte «Schwachstellen» im Straf- und Massnahmenvollzug auf. Es habe jedoch keinen Fehler eines einzelnen Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde oder der Bewährungshilfe gegeben.

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