Kanton Bern will Polizeigesetz nach Gerichtsurteil rasch verbessern
Der Berner Sicherheitsdirektor Philippe Müller (FDP) hat sich am Mittwoch zufrieden mit dem Urteil des Bundesgerichts zum teilrevidierten Polizeigesetz gezeigt. Auch die beschwerdeführenden Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (DJB) und ihre Mitstreitenden werteten das Urteil als Erfolg.
(Keystone-SDA) Zwar muss der Kanton Bern sein teilrevidiertes und im August 2024 in Kraft getretenes Polizeigesetz nachbessern. Dennoch bewertete Müller das Ergebnis der öffentlichen Verhandlung des Bundesgerichts als «zufriedenstellend», wie er auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte.
Dass das Instrument der automatisierten Fahrzeugfahndung vor dem Gericht Bestand gehalten habe, sei die wichtigste Erkenntnis, sagte Müller weiter. Die geforderten Nachbesserungen werde der Kanton relativ rasch machen, «dieses oder spätestens nächstes Jahr.»
Zu den vom Gericht geforderten Anpassungen gehört etwa, dass Nichttreffer in den Datenbanken bei der automatisierten Fahrzeugfahndung zwingend sofort gelöscht werden müssen. Die Regelung zu Bodycams erachteten die Richter ebenfalls als unzulässig. Im Grundsatz bleiben solche Kameras aber erlaubt.
Auf die als «Lex Reitschule» bekannte Videoüberwachung in den Gemeinden trat das höchste Gericht hingegen nicht ein.
Dieses habe die Beschwerde in wichtigen Punkten abgewiesen und nur in Nebenpunkten gutgeheissen, lautete das Fazit der Sicherheitsdirektion am Mittwochnachmittag.
«Kein Freipass für Überwachung»
Als «wichtigen Erfolg» bezeichneten die DJB und ihre Mitstreitenden, bestehend aus linksgrünen Parteien, Nichtregierungsorganisationen und einer Privatperson, das Urteil des Bundesgerichts.
Dieses habe «klare Grenzen gegen die staatliche Überwachung» gesetzt, wie Selma Kuratle von den DJB auf Anfrage sagte. Das Gericht sei ihnen «in zentralen Punkten» gefolgt.
In einer Mitteilung schrieben die DJB weiter, das Gericht habe eine klare Botschaft ausgesendet. «Neue technische Möglichkeiten sind kein Freipass für immer weitergehende Überwachung.»
Der Schutz der Grundrechte beginne nicht erst bei der konkreten Anwendung einer Überwachungsmassnahme. Bereits der Gesetzgeber müsse hinreichend präzise festlegen, was die Polizei zu welchem Zweck dürfe.