Im Ausland geboren? So behalten Sie das Schweizer Bürgerrecht
Jedes Jahr werden Tausende junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer volljährig. Spätestens dann beginnt für einige von ihnen eine wichtige Frist: Wer im Ausland geboren wurde und nicht rechtzeitig handelt, kann das Schweizer Bürgerrecht verlieren. Das sollten Sie wissen.
Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gehen davon aus, dass das Schweizer Bürgerrecht automatisch von Generation zu Generation weitergegeben wird. Grundsätzlich stimmt das auch: Die Schweiz kennt das Abstammungsprinzip, das sogenannte Ius sanguinis. Wer einen Schweizer Elternteil hat, kann das Bürgerrecht unabhängig vom Geburtsort erhalten.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme. Wer im Ausland geboren wurde, neben dem Schweizer Bürgerrecht noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und bestimmte Fristen verpasst, kann das Schweizer Bürgerrecht verlieren.
Wie Sie das verhindern können? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Nicht alle Auslandschweizer:innen sind betroffen
Die Regel betrifft nicht alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Sie gilt für Personen, die im Ausland geboren wurden, neben dem Schweizer Bürgerrecht eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und die gesetzlichen Fristen nicht einhaltenExterner Link.
Deshalb kann das Schweizer Bürgerrecht auf diesem Weg nur verwirken, wenn die betroffene Person neben dem Schweizer Bürgerrecht noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Damit verhindert das Gesetz, dass jemand staatenlos wird.
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes im Ausland möglichst früh
Der wichtigste Schritt erfolgt nicht erst mit 25 Jahren. Für Eltern gilt: Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wird, sollten Sie die Geburt möglichst rasch der zuständigen Schweizer Botschaft oder dem Konsulat melden. Die Vertretung sorgt dafür, dass die Geburt im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wird. Wer diesen Schritt früh erledigt, erspart sich später oft viel Aufwand.
Reagieren Sie auf das Schreiben der Schweizer Vertretung
Mit Erreichen der Volljährigkeit fordert die zuständige Schweizer Vertretung junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf, ihre Anmeldung im Auslandschweizerregister zu bestätigen. Dieser Brief sollte nicht ignoriert werden. Die Anmeldung ist wichtig, damit Sie gemäss Eidgenössischem Departement für auswärtige AngelegenheitenExterner Link «mit der Schweiz in Kontakt bleiben», konsularische Dienstleistungen nutzen und – sofern Sie sich ins Stimmregister eintragen lassen – an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können.
Mit dem Projekt «Young Swiss AbroadExterner Link» versucht das EDA, junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Dazu gehören auch Informationen zu Ausbildung, Studium und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz.
Behalten Sie den 25. Geburtstag im Blick
Die wichtigste Frist endet mit dem 25. Geburtstag. Wenn Sie am Fortbestand Ihres Schweizer Bürgerrechts interessiert sind, sollten spätestens jetzt überprüfen, ob Sie bei einer Schweizer Behörde angemeldet sind und ob Ihr Eintrag in den Registern korrekt ist.
Mindestens eine der folgenden Voraussetzung muss erfüllt sein:
- Sie sind bei einer Schweizer Vertretung angemeldet.
- Ihre Geburt wurde im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen.
- Sie haben sich selbst bei einer Schweizer Behörde angemeldet.
- Sie haben schriftlich erklärt, dass Sie das Schweizer Bürgerrecht behalten möchten.
Wer bis zu diesem Zeitpunkt nichts unternimmt, verliert unter den gesetzlichen Voraussetzungen automatisch das Schweizer Bürgerrecht.
Die Meldefrist wurde mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes 2018 von 22 auf 25 Jahre angehoben.
B¨ürgerrechtsspezialistin Barbara von Rütte vermutet, dass diese zusätzlichen drei Jahre einigen Betroffenen helfen, den Kontakt zur Schweiz aufrechtzuerhalten. «Möglicherweise sind es genau diese drei Jahre, die den Unterschied ausmachen, weil in dieser Zeit oft nach Studien- oder Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz gesucht wird», sagt sie.
Haben Sie die Frist verpasst? Es gibt noch eine zweite Chance
Der Verlust des Bürgerrechts ist nicht immer endgültig. Wer das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verliert, kann grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellenExterner Link. Das ist unabhängig davon möglich, ob die Person in der Schweiz oder im Ausland lebt. Je früher man handelt, desto einfacher ist der Weg zurück.
Dass die Fristen immer wieder verpasst werden, zeigen Zahlen des Staatssekretariats für Migration SEM: In den vergangenen zehn Jahren stellten mehr als 4000 Nachkommen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
Viele erfuhren erst als Erwachsene, dass ihr Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht an Fristen und formale Meldungen geknüpft war. Trotzdem bleibt der Anteil der aus dem Ausland initiierten Einbürgerungen gemessen an der Gesamtzahl insgesamt gering – 2024 waren es 608, gegenüber 40’077 im Inland.
Nach zehn Jahren wird die Rückkehr deutlich schwieriger
Wer auch diese Zehnjahresfrist verstreichen lässt, kann sich in der Regel nur noch wiedereinbürgern lassen, wenn er oder sie mindestens drei Jahre rechtmässig und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat.
Für Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern gibt es inzwischen zwar erleichterte Möglichkeiten, für einen solchen Aufenthalt eine Bewilligung zu erhalten. Trotzdem bedeutet dieser Weg deutlich mehr Aufwand als eine rechtzeitige Meldung vor dem 25. Geburtstag.
Eine verpasste Frist kann auch die nächste Generation betreffen
Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts hat nicht nur Folgen für die betroffene Person. Geht das Bürgerrecht verloren und wird es nicht rechtszeitig wiedererlangt, kann es auch nicht mehr an die eigenen Kinder weitergegeben werden.
«Hier gibt es eine Kettenabhängigkeit», sagte von Rütte in diesem Artikel von Swissinfo. «Ist die Kette einmal unterbrochen, wird es zunehmend schwierig, das Schweizer Bürgerrecht zurückzuerlangen. Je näher man am Verlust ist, desto wahrscheinlicher ist es, die Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.»
Kurz zusammengefasst
Wer im Ausland geboren wurde und neben dem Schweizer Bürgerrecht noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, sollte vor allem drei Dinge beachten:
- Melden Sie Geburten möglichst früh bei der Schweizer Vertretung.
- Bestätigen Sie Ihre Anmeldung, wenn Sie von der Botschaft oder dem Konsulat dazu aufgefordert werden.
- Verpassen Sie die Frist bis zum 25. Geburtstag nicht.
Editiert von Balz Rigendinger.
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