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Kunstschätze an Italien übergeben

Die Schweiz hat Italien einen Kunstschatz aus der Römerzeit im Versicherungswert von über 20 Mio. Franken übergeben. Die rund 3'000 Kunstgegenstände, die aus einer illegalen Grabung stammen sollen, waren lange Zeit im Genfer Zollfreilager beschlagnahmt.

Bei den wertvollen Gegenständen handelt es sich vor allem um etruskische Keramik, römische Schmuckstücke und Statuetten, wie Giorgio Bomio vom Bundesamt für Polizei (BAP) am Freitag (02.06.) auf Anfrage sagte.

Die Kunstgegenstände wurden bereits am vergangenen Mittwoch (31.05.) an Italien übergeben. Die Herausgabe wurde möglich, nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Besitzers der archälogischen Güter gegen die Übertragung der Strafverfolgung an Italien abgewiesen hatte.

Die Affäre um die Kunstgegenstände begann 1995, als die Genfer Untersuchungsbehörden ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Hehlerei von archäologischen Gütern eröffneten, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erinnert. Im gleichen Fall hatte der Staatsanwalt der Region Latium in einem Strafverfahren gegen einen Römer Kunsthändler die Schweiz um Rechtshilfe ersucht.

Der 62-jährige Italiener soll sich zahlreiche Kunst- und Kulturobjekte aus illegalen Ausgrabungen in Latium angeeignet haben. Die Kunstgegenstände waren von einer Firma mit Sitz in Panama, die vom beschuldigten Kunsthändler beherrscht wird, in Genf deponiert worden. Verschiedene Gutachten, die im Verlauf des langen und komplexen Verfahrens erstellt worden waren, gelangten zum Schluss, dass die beschlagnahmten Güter italienischer Herkunft waren.

Darauf schlug die Genfer Staatsanwaltschaft dem BAP vor, das in der Schweiz eröffnete Strafverfahren an Italien zu übertragen, da Italien die Auslieferung des Besitzers der Kunstgegenstände an die Schweiz wegen dessen italienischer Staatsangehörigkeit nicht gewährt hätte.

Mit Entscheid vom vergangenen 26. April wies das Bundesgericht eine Beschwerde des Besitzers der archäologischen Güter ab. Die Herausgabe des Schweizer Dossiers und aller Beweismittel, auch der in Genf beschlagnahmten Kulturgüter, sei durch das Rechtshilfegesetz vorgesehen und ermögliche es den italienischen Behörden, ihr Verfahren zu führen. Nach der Herausgabe der Güter sei es Sache der italienischen Behörden, auf allfällige Einwände des Besitzers einzutreten. Sollte dessen Beschwerde gutgeheissen werden, werde Italien das Recht des Eigentümers schützen.

swissinfo und Agenturen

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