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Steuerhinterziehungs-Verfahren: Urteil gegen die Schweiz

Strassburger Urteil hat Konsequenzen für schweizerische Steuerstrafverordnung. Keystone

Wer sich in einem Steuerhinterziehungs-Verfahren weigert, der Behörde Belege auszuhändigen, darf nicht wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gebüsst werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil gegen die Schweiz.

Wie das Schweizer Finanzministerium (EFD) am Donnerstag (10.05.) mitteilte, müssen Bund und Kantone nach diesem Urteil aus Strassburg die Mitwirkungspflichten im Steuerhinterziehungs-Verfahren überprüfen. Davon nicht betroffen sind die Bussen wegen Steuerhinterziehung selber und die andern eigentlichen Steuerstrafen.

Ein der Hinterziehung beschuldigter Steuerpflichtiger im Wallis war von den kantonalen Steuerbehörden mehrfach aufgefordert worden, bestimmte, genau bezeichnete Belege beizubringen. Weil er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten mit einer Ordnungsbusse bestraft.

Bundesgericht unterliegt EMRK

Als Beschwerdeführer machte der Betroffene in der Folge vor den Gerichten geltend, dass er in einem Steuerhinterziehungs-Verfahren keine Auskünfte geben müsse. Die Busse verstosse gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK), der das Recht auf ein faires Verfahren garantiere. Vor Bundesgericht blieb dieser Einwand ohne Erfolg.

In seinem einstimmigen Urteil von Anfang Mai bekräftigte der Gerichtshof für Menschenrechte nun, dass besagter EMRK-Artikel auch auf das Verfahren wegen Steuerhinterziehung anwendbar ist. Der Beschwerdeführer müsse nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen. Die Ordnungsbusse verletze die EMRK und sei deshalb aufzuheben.

swissinfo und Agenturen

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