Ungleich behandelt, doch nicht diskriminiert
Die Luzerner Regierung hat die Beschwerde von 5 Personen aus dem Balkan abgewiesen. Ihnen war in Emmen die Einbürgerung verweigert worden.
Im Jahr 2000 wurde in der Luzerner Vororts-Gemeinde Emmen zwei jugoslawischen Familien die Einbürgerung verweigert. Im Juni 1999 hatten die Stimmberechtigten von Emmen die Volksinitiative «Einbürgerungen vors Volk» der rechtsgerichteten Schweizer Demokraten knapp angenommen.
Damit entschied nicht mehr der Gemeinderat (das Gemeindeparlament) über die Einbürgerungen, sondern die Stimmberechtigten entschieden über das Schicksal der Antragssteller. Und die lehnten an der Urne die Einbürgerung der fünf Gesuchsteller aus dem Balkan ab.
Italienische Staatsangehörige dagegen wurden beim selben Urnengang eingebürgert. Das sei eine Diskriminierung, wurde in der Beschwerde argumentiert.
Diskriminierung nicht nachgewiesen
Die Luzerner Regierung argumentiert in ihrem am Dienstag veröffentlichten Entscheid, die von den Beschwerde-Führern geltend gemachte Verletzung des Diskriminierungs-Verbots könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Allerdings ist die Regierung der Meinung, dass sich eine Änderung im Einbürgerungs-Verfahren aufdränge.
Nach Ansicht der Regierung ist nicht jede Ungleich-Behandlung eine Diskriminierung, denn die Schlechterstellung müsse eine gewisse Intensität erreichen. Bei der Abwägung der Rechtsgüter habe das verfassungsmässige Recht auf Wahl- und Abstimmungs-Freiheit solange Vorrang, bis eine Diskriminierung eindeutig nachgewiesen werden könne.
Diesem Nachweis stehe entgegen, so die Argumentation der Luzerner Regierung, dass neben den Gesuchen von Menschen aus dem Balkan auch Gesuche eines ungarischen und zweier türkischer Staatsangehöriger sowie eines Ehepaares aus Polen und den Niederlanden abgelehnt wurden.
Problematisches Verfahren
Die Regierung ergänzt ihren Entscheid mit einer Bemerkung zum Einbürgerungs-Verfahren: Im Kanton Luzern sei es zulässig, die Einbürgerungen durch Stimmberechtigte an der Urne vorzunehmen. Dieses Verfahren sei allerdings in grösseren Gemeinden problematisch.
Der Entscheid der Regierung ist kantonal letztinstanzlich. Er kann aber mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Wird der Entscheid angefochten?
Der Anwalt der Beschwerdeführer bedauert in einer Stellungnahme den Entscheid. Dieser sei vom Bestreben getragen, die Zulassung des Gemeinde-Beschwerderechtes nachträglich durch überhöhte inhaltliche Anforderungen zu relativieren. Es stelle sich die Frage, was denn noch zusätzlich hätte passieren müssen, damit eine Diskriminierung vorliege.
Dem Schutz der Rechte der Beschwerdeführer werde keine Rechnung getragen, heisst es in der Stellungnahme weiter. Zudem habe es die Regierung unterlassen, die dringend notwendigen grundrechtlichen Leitplanken für Einbürgerungs-Verfahren im Kanton Luzern zu setzen. Ob der Entscheid beim Bundesgericht angefochten wird, steht noch nicht fest.
swissinfo und Agenturen
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