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PRESSE/UBS: Auslieferung von US-Kundendaten bei «Verdacht auf Steuerbetrug»

Zürich (awp) – Die Kriterien, wonach die 4’450 Bankdaten von UBS-Kunden an die US-Steuerbehörde (IRS) ausgehändigt werden sollen, waren bisher ein streng gehütetes Staatsgeheimnis. Nun hat ein betroffener Kunde in der Zeitung «Sonntag» (Ausgabe, 01.11.) aufgezeigt, wann Kundendaten an die USA übergeben werden. Dabei dürften auch Angaben zu Vermögens- und Kundenberater an die US-Steuerbehörde fallen.
Ausgeliefert würden alle Daten von in Amerika lebenden Kunden (Fachterminus: US-Persons), welche mindestens einmal zwischen 2001 und 2008 mehr als eine Million Franken auf einem nicht deklarierten Konto (non-W-9) hatten und für welche ein «vertretbarer Verdacht auf Steuerbetrug oder Ähnliches» vorliege, heisst es im Bericht.
Von der Auslieferung betroffen seien auch US-Personen, egal wo sie wohnen, sofern sie an einem Konto einer so genannten Offshore-Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt waren. Diese Daten seien teilweise bereits letzten Februar übergeben worden. Neu würden aber auch liechtensteinische Stiftungen darunter fallen. Auch hier müsse ein «vertretbarer Verdacht auf Steuerbetrug oder Ähnliches» vorliegen.
Dieser Verdacht liege im ersten Fall bei Aktivitäten, wie sie zum Aufbau eines so genannten «Lügengebäudes» nötig sind oder die Einreichung von nicht korrekt oder falsch ausgefüllten Dokumenten, vor. Dabei handle es sich um die klassische Form von Steuerbetrug. In diesem Fall seien auch Kunden betroffen, deren Vermögen im fraglichen Zeitraum unter einer Million Franken aber wenigstens einmal über 250’000 CHF lag.
Als «Ähnliches» gelte die so genannte schwere Steuerhinterziehung nach Schweizer Recht. Dafür müsse während dreier Jahre ein Einkommen von 100’000 CHF erzielt und nicht den USA gemeldet worden sein, so der Bericht. Mindestens eines dieser Einkommen müsse in die Periode zwischen 2001 und 2008 fallen.
Im Fall zwei (Offshore-Gesellschaften) gelte bei Steuerbetrug ebenfalls eine Untergrenze von 250’000 CHF. Als schwere Steuerhinterziehung würden wiederum Einkünfte von 100’000 CHF während dreier Jahre, davon mindestens eine zwischen 2001 und 2008, qualifiziert.
Nebst den Kundendaten würden auch weitere Angaben an die US-Steuerbehörden geliefert. So zum Beispiel Angaben, wer allenfalls unterschriftsberechtigter Vermögensverwalter war oder die Korrespondenz zwischen Kunde und Bank.
mk

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