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Rettungsmaterial hilft, Unfälle auf der Aare zu vermeiden

Je nachdem, wie man auf oder in der Aare unterwegs ist, muss man auch Rettungsmaterial dabei haben. Andreas Beyeler, Fachstellenleiter der Gewässerpolizei Kanton Bern hat am Freitag im Eichholz in Bern einen Überblick gegeben, was Schwimmende und Bootfahrende dabei haben sollten.

(Keystone-SDA) SCHWIMMEN: Für Schwimmerinnen und Schwimmer wird empfohlen, eine Schwimmhilfe mitzunehmen, beispielsweise eine Boje mit einer Solltrennstelle. Damit löst sich die Boje von der Person, wenn sich die Leine irgendwo verhakt. Bojen ohne Solltrennstelle seien hingegen eine potenzielle Gefahr in einem Fliessgewässer, so Beyeler. Die meist in knalligen Farben gehaltenen Bojen machten die Schwimmenden für andere sichtbar. Ausserdem könne man sich an ihnen im Bedarfsfall festhalten. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bietet bei zahlreichen Fluss- und Seebädern einen gratis Schwimmbojenverleih an. Weiter gelte die Regel: nie alleine schwimmen. Vor Unterkühlung schützt ein Neoprenanzug.

GUMMIBOOTE: «Gummiböötler» sind mit aufblasbaren Schlauch- und Vergnügungsbooten mit einer Luftkammer unterwegs. Solche gibt es in vielen Farben und Formen. Einhörner oder schwimmende Inseln waren in den vergangenen Sommern beliebt. Für sie alle gilt eine Beschriftungspflicht mit Name und Adresse des Eigentümers. Auch hier wird ein Rettungsmittel pro Person empfohlen, zum Beispiel eine Rettungsweste oder eine Schwimmhilfe. Rettungswesten seien von Anfang an anzuziehen, so Beyeler, denn im Notfall fehle dazu die Zeit.

KAJAK UND CO: Wassersportlerinnen und Wassersportler sind mit Kajaks, Kanus, Rafts oder Stand-up-Paddeln unterwegs. Auch ihre Wassersportgeräte sollten beschriftet sein. Hier ist das Mitführen einer Schwimmhilfe nicht nur empfohlen, sondern Pflicht, wie Beyeler ausführte. Eine Schwimmhilfe, etwa eine Weste, muss einen Auftrieb von mindestens 50 Newton haben.

SCHLAUCHBOOTE: Schlauchbootfahrende sind mit Booten von bis zu vier Metern Länge mit mehreren Luftkammern unterwegs. Auch hier gilt eine Beschriftungspflicht, ebenso wie die Pflicht, pro Person an Bord eine Rettungsweste mit Kragen mit einem Auftrieb von mindestens 75 Newton dabei zu haben. Auch Rettungsringe können mitgeführt werden.

BUSSEN: Wer gegen die Pflicht verstösst, Rettungsmaterial dabei zu haben, kann gebüsst werden. Pro fehlende Rettungsweste wird laut Beyeler 50 Franken in Rechnung gestellt.

BESCHRIFTEN: Das Beschriften von Booten und anderen Wassersportgeräten hilft, sie im Verlustfall wiederzufinden. Verlorene Boote auf Gewässern sollten möglichst rasch der Polizei gemeldet werden. Auch Personen, die in Not geraten und sich selbst retten konnten, sollten sich bei der Polizei melden. So können laut Beyeler Such- und Rettungsaktionen vermieden werden.

INFORMIEREN: Allgemein gilt die Vorgabe, sich über den Fluss und seine Gefahrenstellen kundig zu machen. Dazu gehört auch, die Ein- und Ausstiegsstellen zu kennen. Es wird empfohlen, vorgängig eine Gewässerkarte, einen Flussführer oder eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen.

www.bfu.ch; www.aareyousafe.ch; www.slrg.ch

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