Die Verantwortung der Chefetage
Der Crossair-Prozess am Schweizerischen Bundesstrafgericht endete mit sechs Freisprüchen. Die Verhandlung hat anschaulich vor Augen geführt, wie problematisch und schwierig eine strafrechtliche Verfolgung des Airline-Managements bei Flugunfällen ist.
In einer zweiwöchigen Verhandlung ging es in Bellinzona um die Frage, ob die ehemalige Unternehmensführung der Regionalfluggesellschaft Crossair für den Absturz des Jumbolino am 24. November 2001 verantwortlich gemacht werden konnte. 24 Menschen starben damals in dem Crash in Bassersdorf bei Zürich.
Das Gericht kam zur Auffassung, dass den einstigen Kaderleuten, darunter Crossair-Gründer Moritz Suter und Unternehmenschef André Dosé, keine Schuld nachzuweisen sei. Es sprach alle Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Der Pilot, der das Unglücksflugzeug steuerte und beim Landeanflug auf Zürich-Kloten zu tief flog, konnte nicht belangt werden: Er starb selber bei dem Absturz.
Der Prozess hat die Frage aufgeworfen, in wie weit die Chefetage überhaupt für Fehler von Angestellten zur Rechenschaft gezogen werden kann. Sogar von einem Schauprozess war die Rede, weil man wegen des öffentlichen Drucks Schuldige für das Desaster finden müsse. Moritz Suter und André Dosé würden so zu Sündenböcken für alle ehemaligen Mitarbeiter gemacht.
Recht auf Aufklärung
Im Zürcher «Tages-Anzeiger» erklärte der Jurist und ehemalige Sicherheitsexperte für Luftfahrt beim Bund, Markus Mohler, dass die Ermittlungen der Untersuchungsbehörden im Falles eines Flugzeugabsturzes richtig seien. Es entspreche dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Leben, dass die Behörden eine ganz genaue Untersuchung darüber durchführten, wer im Fall von aussergewöhnlichen Todesfällen verantwortlich sei.
Eine ähnliche Meinung vertritt auch Lukas Gschwend, Professor für Rechtssoziologie und Rechtsgeschichte an der Universität St. Gallen. Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden seien heute stärker für Fahrlässigkeitsdelikte sensibilisiert als noch vor 30 Jahren, sagte er gegenüber dem «St. Galler Tagblatt».
Bestimmte Ereignisse, die heute als durch Unterlassung begangene Fahrlässigkeitsdelikte qualifiziert würden, seien früher als strafrechtlich irrelevante Unglücksfälle abgehandelt worden. Doch einen Flugzeugabsturz mit 24 Todesopfern könne man nicht einfach ad acta legen, nur weil der fehlbare Pilot den Absturz nicht überlebt habe.
Dies entspreche jedenfalls dem Gerechtigkeitsempfinden der Angehörigen und Bürger. Diese verlangten zunehmend, auch «Hintermänner» von direkten Schadenverursachern strafrechtlich zu belangen. Daher könne man im Falle Crossair nicht von einem Schauprozess sprechen.
Diese Erwartungshaltung an die Strafverfolgungsbehörden ist in der Tat nicht nur bei den Bürgern, sondern auch bei Politikern gegeben. So erklärte der damalige Bundespräsident Moritz Leuenberger bei der Trauerfeier für die Absturzopfer von Überlingen (Juli 2002): «Die Angehörigen der Verstorbenen haben nicht nur ein Recht auf unser Mitleid. Sie haben auch ein Recht darauf zu wissen, was die Ursachen des Unglückes sind und wer dafür die Verantwortung trägt.»
Mängel in der Anklage
Der Crossair-Prozess stand somit in der Tradition dieser gestiegenen Erwartungshaltung an die Strafverfolgungsbehörden. Allerdings haben sich die Grenzen schnell gezeigt. Dazu beigetragen hat eine mangelhafte Anklageschrift, die es versäumt hat, die möglichen Unterlassungen klar und präzise aufzuzeigen und zu belegen. Mit dem Verweis auf eine angebliche «Angstkultur» und «diktatorisches Hierarchiedenken» blieb die Anklage viel zu allgemein und konnte keinen konkreten Zusammenhang zum Absturz herstellen.
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich machte denn in seiner mündlichen Urteilsbegründung auch klar, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts gewesen sei, eine Firmenkultur zu bewerten. «Wir hatten einzig und allein darüber zu befinden, ob ein Tun beziehungsweise Unterlassen den Absturz bewirkte oder ob dieser durch Pflichtwidrigkeiten verursacht wurde.» Und das war nicht der Fall.
Zu summarisch sei die Anklageschrift im Fall Crossair gewesen, moniert der Jurist Markus Mohler: «Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass man für jeden Angeklagten die Kausalzusammenhänge lückenlos darstellt, weil sie bei jedem – aus ihren unterschiedlichen Hierarchie- und Verantwortungsstufen – anders sind.»
Der Freispruch für die Crossair-Spitze kam somit nicht überraschend. Immerhin ist das Verfahren bis zum Ende durchgezogen worden. Beim Absturz eines Saab 340 der Crossair in Nassenwil am 10. Januar 2000 mit zehn Toten kam es nie soweit. Der Vorfall verjährte 2007 ohne Prozess.
Der Fall Skyguide
Das Gerichtsurteil zum Flugzeugunglück von Überlingen zeigt indes, dass mittelbar Verantwortliche nicht unbedingt ungeschoren davon kommen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte 2007 vier Kadermitglieder des Flugsicherungsunternehmens Skyguide wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit der Kollision zweier Flugzeuge.
Bei dem fatalen Zusammenstoss eines Passagierflugzeuges der Bashkirian Airline mit einer DHL-Frachtmaschine waren am 1. Juli 2002 bei Überlingen am Bodensee (Deutschland) 71 Personen ums Leben gekommen, darunter 49 Kinder und Jugendliche.
Die Skyguide-Angeklagten hatten ihre Unschuld beteuert und in ihren Aussagen den in der Unglücksnacht alleine arbeitenden Fluglotsen belastet. Das Gericht hielt sie gleichwohl für mitschuldig. Die oberste Führungsetage wurde im Fall Skyguide allerdings nicht angeklagt.
swissinfo, Gerhard Lob
Im November 2001 stürzte ein Crossair-Jumbolino in Bassersdorf ab. 24 Menschen starben, 9 Passagiere überlebten. Hauptursache war ein Piloten-Fehler, so der Untersuchungsbericht; der Kapitän flog zu tief.
Die Bundesanwaltschaft ermittelte u.a. gegen Crossair-Gründer Moritz Suter, André Dosé (damals CEO der Crossair) und André Auer (Ex-Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt). Das Verfahren gegen Auer wurde später eingestellt.
Suter und Dosé waren der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung angeklagt. Bundesstaatsanwalt Carlo Bulletti forderte je zwei Jahre Haft bedingt.
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona nahm die Hauptverhandlung am 5. Mai auf. Am 16.Mai wurden alle sechs Angeklagten freigesprochen.
Den Freigesprochenen wurde aus der Bundeskasse insgesamt 850’000 Franken an Entschädigungen zugesprochen, vor allem für Verteidigerkosten.
In Übereinstimmung mit den JTI-Standards
Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!
Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch