Domain-Namen auf .swiss stehen bald auch den Swiss Abroad offen
Bislang für Unternehmen in der Schweiz reserviert, kann die begehrte Endung .swiss ab 2024 für Websites von Privatpersonen verwendet werden – auch von Auslandschweizer:innen.
Der Bundesrat hat Ende Juni eine Revision der Internet-Domain-Verordnung verabschiedet, die eine wichtige Neuerung vorsieht.
Seit ihrer Einführung im Jahr 2016 sind .swiss-Domains ausschliesslich für im Handelsregister eingetragene Unternehmen mit Verwaltungssitz in der Schweiz, für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen sowie für Schweizer Vereine und Stiftungen reserviert. Rund 19’000 Websites mit dieser Endung gab es Anfang Mai 2023, wie die Bundesbehörden mitteilten. Jetzt soll die Endung auch Privatpersonen zur Verwendung offenstehen.
Mit der im letzten Monat angekündigten Revision der Domain-Verordnung liegt der Ball nun beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), dem Betreiber des Domainregisters. Das BAKOM muss nun alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Änderung umzusetzen.
Ziel ist, dass ab der ersten Hälfte des Jahres 2024 auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Auslandschweizer:innen die Möglichkeit haben, ihre Websites mit der Domain .swiss zu versehen.
Private oder wohltätige Zwecke
Diese Neuerung ist, das ist festzuhalten, mit einer Reihe von Bedingungen und Einschränkungen verbunden. Zunächst einmal muss der Name einer Website, die die Endung .swiss verwenden möchte, einen oder mehrere Nachnamen enthalten, die im Zivilstandsregister eingetragen sind.
Die Fünfte Schweiz kann nur für einen Internetauftritt mit privatem, gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck auf die Domain zugreifen. Unternehmen, die von Auslandschweizern geführt werden und im Ausland ansässig sind, können die Domain also nicht nutzen.
Die Revision der Verordnung sieht auch Massnahmen zur verstärkten Bekämpfung der Internetkriminalität vor. Bisher hatte eine Person, die einen Domain-Namen mit der Endung .ch oder .swiss besitzt und des Missbrauchs verdächtigt wurde, 30 Tage Zeit, um sich zu identifizieren und den Schweizer Behörden eine Postadresse mit Wohnsitz in der Schweiz zu melden.
Mit der Neufassung der Verordnung hat sie stattdessen nur noch zehn Tage Zeit, um zu reagieren und ihr Recht auf die Verwendung von Schweizer Endungen nachzuweisen.
Für Internetseiten, die seit weniger als 90 Tagen registriert sind, gilt schliesslich eine zusätzliche Bestimmung, wonach das BAKOM die betreffende Domain bei Verdacht auf Missbrauch während zehn Tagen sperren und widerrufen kann, wenn der:die Inhaber:in sich in der Zwischenzeit nicht hat identifizieren lassen und keinen Nachweis über die Nutzungsberechtigung erbracht hat.
Die Frage der Endungen einer Internetseite ist ein zentrales Thema für die Branche und wird vor allem für kommerzielle Angebote als entscheidend angesehen.
Einige davon sind thematisch orientiert, d. h. sie sind an bestimmte Produktionsbereiche gebunden, z. B. .florist oder .news. In den letzten Jahren sind jedoch auch Suffixe wie .guru oder .ninja aufgetaucht, die ein Spezialpublikum ansprechen sollen.
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