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Strengere Auflagen für Gentech

Für Nutzpflanzen mit fremden Genen in Lebensmitteln gilt künftig eine strengere Deklarationspflicht. Keystone

Für Lebens- und Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gelten ab März strengere Auflagen.

Der Bundesrat hat auf dieses Datum die Verordnung zum Gentechnik-Gesetz in Kraft gesetzt. Der Toleranzwert für GVO-Spuren in herkömmlichen Produkten wird auf 0,9% gesenkt.

Die Informationspflicht bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Lebensmittelkette wird verschärft. Damit sollen die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung geschützt und ihre Wahlfreiheit garantiert werden.

Die Schweizer Regierung, hat am Mittwoch die Lebensmittelverordnung auf Grund des Gentechnikgesetzes geändert. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden weitgehend der Regelung in der EU angepasst.

Das heisst, über die Weitergabe von GVO muss bei der Verarbeitung und im Handel informiert werden. Eine detaillierte Dokumentation soll erlauben, den Warenfluss zurückzuverfolgen.

Wer mit GVO umgeht, muss überdies für eine Trennung der Warenflüsse sorgen, um Vermischungen mit herkömmlichen Organismen zu vermeiden.

Schwellenwert gesenkt

Der Schwellenwert für die Kennzeichnung von Rest-GVO soll in Zukunft wie in der EU nicht mehr 1, sondern 0,9% betragen. Zudem muss belegt werden, dass die Spuren unbeabsichtigt in das Erzeugnis gelangt sind.

Ebenfalls, wie in der EU, müssen GVO-Waren auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von den gentechnisch veränderten Organismen abgetrennt und gereinigt sind. Dies betrifft beispielsweise Sojaöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen.

Gentechnisch veränderte Organismen, die nach dem ordentlichen Verfahren nicht bewilligt sind, aber als unbeabsichtigte Spuren auftreten, können toleriert werden. Bedingung ist aber, dass nach Beurteilung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die Menschen nicht gefährdet sind.

Auch Futtermittel-Verordnung angepasst

Die Änderung tritt auf den 1. März in Kraft. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Vorschriften dauert bis zum 28. Februar 2006. Die Futtermittelverordnung wird ebenfalls auf den 1. März an die Bestimmungen der EU angepasst.

Ab dann sollen alle Futtermittel und Ausgangsprodukte gekennzeichnet werden, wenn sie über 0,9% zugelassene GVO enthalten und bewiesen ist, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um unerwünschte Verunreinigungen zu verhindern.

Wie bei der Lebensmittelverordnung ist in der Futtermittelverordnung neu eine Dokumentationspflicht und eine Warenflusstrennung vorgesehen.

Zu viele GVO in fünf Mischfutterproben

Von über 1700 Futtermittel- Proben, welche die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft untersuchte, wurden 228 auch auf GVO untersucht.

Bei zwei Ausgangsprodukten überstieg der GVO-Anteil die Deklarationsgrenze von 3, respektive 2%. Davon betroffen waren fünf Mischfuttermittel, vier davon waren Futter für Heimtiere.

Die fünf Mischfuttermittel waren nicht als GVO-Futtermittel deklariert. Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Futtermittel-Verordnung auch bei Futtermitteln für Heimtiere.

swissinfo und Agenturen

Die Verordnung hat zum Ziel, dass Konsument und Konsumentin die Wahl haben zwischen GVO-freien und GVO Lebensmitteln.

Der Schwellenwert für die Deklarationspflicht beträgt nun neu 0,9% GVO.

GVO steht für «gentechnisch veränderte Organismen». Mit Hilfe der Gentechnik veränderte Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen enthalten künstlich verändertes Erbgut.

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