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Aargauer Verwaltungsgericht korrigiert Instanzenweg bei Sozialhilfe

Keystone-SDA

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat einen wegweisenden Entscheid gefällt. Die Gemeinden dürfen den Rechtsweg in Sozialhilfefällen nicht unnötig verlängern. Ein zweistufiges Verfahren auf Gemeindeebene ist laut Gericht gesetzeswidrig. Die Gemeinden müssen über die Bücher.

(Keystone-SDA) Dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts liegt der Fall eines Ehepaars zugrunde, das seit August 2023 Sozialhilfe bezog. Im vergangenen Februar beschloss die örtliche Sozialkommission, die Leistungen per sofort einzustellen und forderte zudem rund 45’000 Franken an bereits bezogener Hilfe zurück.

Als Grund wurde unter anderem ein Vermögenszuwachs durch den Bezug von Pensionskassenguthaben genannt. Das Ehepaar wehrte sich mit Hilfe der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) gegen diesen Entscheid bei der kantonalen Beschwerdestelle SPG.

Doch anstatt sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen, trat die kantonale Stelle nicht darauf ein. Die Begründung: Das Paar müsse den Entscheid der Kommission zuerst beim Gemeinderat anfechten, bevor der Kanton zuständig sei.

Verwaltungsgericht spricht Machtwort

Das Verwaltungsgericht stellte nun klar, dass dieser Umweg über den Gemeinderat im Sozialhilferecht nicht zulässig ist. Es gelte das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG). Daher sei im Sozialhilferecht auf Gemeindeebene nur eine einzige Behörde – entweder der Gemeinderat oder eine Sozialkommission – befugt, Verfügungen zu erlassen. Das Gesetz schliesse daher ein kommunales Einspracheverfahren aus.

In der Sozialhilfe bestehe ein grosses Interesse an zeitnahen Entscheiden über existenzsichernde Leistungen. Ein Instanzenzug über vier Stationen (Kommission, Gemeinderat, Departement, Verwaltungsgericht) sei explizit nicht erwünscht. Dies würde die Verfahren zu stark in die Länge ziehen, hält das Verwaltungsgericht fest: Ein so langer Verfahrensweg sei «stossend».

Das Gericht begründet seinen Entscheid damit, dass das spezifische Sozialhilferecht als Spezialrecht der allgemeinen Regelung im Gemeindegesetz vorgehe, welche Delegationen und interne Einsprachen üblicherweise erlaube.

Falls eine Gemeinde eine Sozialkommission als alleinige Sozialbehörde einsetze, könne der Gemeinderat seinen Einfluss weiterhin sichern, indem er beispielsweise eine Vertretung in die Kommission entsende, hält das Verwaltungsgericht fest.

Direkte Folgen für die Gemeinden

Das Verwaltungsgericht räumt ein, dass es diese Frage im Jahr 2011 noch anders beurteilt hatte. Es sieht nun die Notwendigkeit für eine Änderung der Praxis: Alle Gemeinden, die bisher ein zweistufiges Verfahren kannten, müssen über die Bücher und ihre kommunalen Regelungen anpassen.

Die Gemeinden sind laut Verwaltungsgericht zudem verpflichtet, ihre Rechtsmittelbelehrungen zu korrigieren. Betroffene können also direkt bei der kantonalen Beschwerdestelle SPG kommunale Sozialhilfeentscheide anfechten.

Gemeinde und Kanton müssen zahlen

Im konkreten Fall wurde das Verfahren zu Einstellung der Sozialhilfe zwar als gegenstandslos abgeschrieben. Das Ehepaar hatte unter dem Druck der Behörden sein Pensionskassengeld schliesslich bezogen. Es gab einen neuen Entscheid der Kommunalbehörde.

Die Gemeinde sowie das kantonale Departement für Gesundheit und Soziales müssen die Anwaltskosten des Paares in der Höhe von insgesamt 3000 Franken übernehmen. Sie hätten durch ihre unrichtige Rechtsauffassung das fehlerhafte Verfahren mitverursacht. Die Gerichtskosten gehen zulasten der Staatskasse. (Entscheid WBE.2026.105 vom 30.6.2026)

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