The Swiss voice in the world since 1935
Top Stories
Schweizer Demokratie
Newsletter
Top Stories
Schweiz verbunden
Podcast

Aufmüpfige Heilpädagogin blitzt beim Zürcher Verwaltungsgericht ab

Keystone-SDA

Eine in der Probezeit entlassene Heilpädagogin ist beim Zürcher Verwaltungsgericht abgeblitzt. Die Lehrperson wurde entlassen, weil sie die Teambildung an einer Schule gestört haben soll.

(Keystone-SDA) «Welche Ausbildung hast Du, um meine Arbeit als Schulische Heilpädagogin richtig beurteilen zu können?» Diese Frage stellte eine erst seit kurzem angestellte Heilpädagogin dem Schulleiter des Ressorts Sonderpädagogik einer Zürcher Gemeinde – vor dem versammelten Team. Kurze Zeit später wurde sie entlassen, noch während der Probezeit.

Dass liess die Lehrperson nicht auf sich sitzen und zog vor Gericht. Bisher erfolglos, das Verwaltungsgericht gab der Schulpflege recht, die Entlassung zu Beginn des Schuljahres 2024/25 sei legitim, heisst es im kürzlich publizierten Urteil.

Die Frau habe sich als nicht teamfähig erwiesen, begründete die Schulpflege die Entlassung nach gerade mal eineinhalb Monaten. Kritik am Schulleiter habe sie auch per Mail gegenüber dem Schulpflegepräsidenten und dem Pädagogischen Leiter Bildung geäussert. Der Schulleiter habe Massnahmen vorgeschlagen, die «rechtswidrig» und «missbräuchlich» seien, warf sie ihm vor. Erneut sprach sie dem Vorgesetzten die Kompetenz ab und schrieb von «mannigfaltigem Fehlverhalten».

Fehlende Kooperationsbereitschaft

Die Schwierigkeiten zur Zusammenarbeit seien darum gegeben, befand die Bildungsdirektion, bei der der Fall zuerst landete. Die Heilpädagogin habe die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses verhindert. Diese Sichtweise stützt auch das Verwaltungsgericht. «Die Beschwerdeführerin hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, sich konstruktiv in die Hierarchie und das Team einzuordnen», heisst es im Urteil.

Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass für die Schulpflege kein Grund bestand, zwischen ihr und dem Schulleiter zu vermitteln beziehungsweise nach dem E-Mail der Beschwerdeführerin an die Schulpflege den Schulleiter in die Pflicht zu nehmen.

«Angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft und der in Frage gestellten Einordnung in die schulische Führungsstruktur ist es ohne Weiteres zulässig, das Anstellungsverhältnis in der Probezeit zu kündigen», schreiben die Richter.

Hohe Entschädigung gefordert

Während der Probezeit sind Entlassungen möglich, wenn der Vorgesetzte die Eignung der Angestellten nicht als erfüllt sieht. Dafür reiche etwa schon aus, dass die bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspreche, schreibt das Gericht. Die einfachere Möglichkeit zur Kündigung gehöre zum Zweck der Probezeit.

Mit der Abweisung der Beschwerde erhält die Heilpädagogin auch keine Entschädigung. Sie hatte rund 34’000 Franken gefordert. Stattdessen wurden ihr Gerichtskosten von 595 Franken auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Beliebte Artikel

Meistdiskutiert

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft