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Bundesgericht bewertet Motorrad-Fahrtraining als “Wagnis”

(Keystone-SDA) Die SUVA darf ihre Versicherungsleistungen gegenüber einer Genfer Motorradlenkerin um die Hälfte kürzen, die sich bei einem Fahrtraining auf einer französischen Rennstrecke schwer verletzte. Laut Bundesgericht muss der Fahrerkurs als Wagnis gelten.

Die Frau hatte mit ihrer Honda XR 650 R im März 2009 an einem Fahrtraining auf einer Rennstrecke in Frankreich teilgenommen. Nach einer langsamen Einführungsrunde tasteten sich die Absolventen an die Leistungsgrenze ihrer Zweiräder und ihres Fahrkönnens heran.

Nach Sturz erfasst

Bei der sechsten Runde kam die Frau nach einer Kuppe in einer Kurve zu Fall. Während zwei direkt nachfolgende Fahrer der gestürzten Pilotin noch ausweichen konnte, wurde sie von einem dritten Lenker mit voller Wucht erfasst. Die Frau erlitt bei dem Unfall zahlreiche Knochenbrüche und verlor den rechten Arm.

Die SUVA kürzte in der Folge die Versicherungsleistungen gegenüber der Betroffenen um 50 Prozent, da sie mit dem Renntraining ein Wagnis eingegangen sei. Nachdem die Genfer Justiz noch zu Gunsten der Verunfallten entschieden hatte, hat in letzter Instanz das Bundesgericht nun die Beschwerde der SUVA gutgeheissen.

Risiko auch für erfahrene Piloten

Die Richter in Luzern erinnern in ihrem Entscheid daran, dass eine Handlung dann als absolutes Wagnis zählt, wenn sich eine versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass das Risiko dabei auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden kann. Von einer solchen Situation sei hier auszugehen.

Bei Renntrainings wie hier gehe es darum, seine Grenzen auszuloten. Indem jeweils mehrere Fahrerinnen und Fahrer gemeinsam unterwegs seien, entstehe eine gewisse Wettkampfsituation. Das Risiko eines Sturzes sei dabei selbst für erfahrene Lenker nicht unbedeutend.

An Stellen, wo wie im konkreten Fall die Sicht beschränkt sei, bestehe eine besonders grosse Gefahr, sowohl für das Sturzopfer als auch für die hinterherfahrenden Motorradlenker. Diesem Risiko könne durch das Streckenpersonal kaum wirksam begegnet werden. (Urteil 8C_472/2011 vom 27.1.2012)

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