Banken gebüsst – Geld für IKRK
Zwischen 1998 und Mitte 2001 sind in 53 Fällen Banken in der Schweiz wegen Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht bestraft worden. Die Bussgelder gehen ans IKRK.
Es handelt sich um «mehrere Millionen Franken», die wegen der Verstösse der Banken nun an die internationale humanitäre Organisation gelangen. Genaue Angaben zur Gesamthöhe der verhängten Bussen wollte die für die Kontrolle zuständige Aufsichtskommission allerdings nicht machen.
53 Verurteilungen – mangelnde Kunden-Identifikation
Die Aufsichtskommission prüfte in der Berichtsperiode insgesamt 61 Fälle. In 8 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, bei den übrigen 53 kam es zu einer Verurteilung. Gegen die fehlbaren Banken wurden Bussen verhängt.
Bei der Mehrzahl der 53 Fälle wurden die Pflichten zur Kunden-Identifikation und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verletzt. Dies geht aus dem am Montag veröffentlichten Tätigkeitsbericht hervor. In der Periode davor (1995 bis 1997) waren 46 Verurteilungen ausgesprochen worden.
In 21 Fällen seien die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden, welche die Sorgfaltspflicht-Vereinbarungen für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften vorsehen. In 8 Fällen beurteilte die Kommission Sachverhalte, bei denen es um Steuerhinterziehung und ähnliche Handlungen ging.
Anstieg der Bussen
Wegen aktiver Beihilfe zur Kapitalflucht habe es wie in der vorhergehenden Berichtsperiode keine Verurteilung gegeben, schreibt die Kommission weiter.
Gegenüber der früheren Berichtsperiode stieg die Gesamthöhe der Bussen. In 31 Fällen (13 Fälle in der letzten Periode) wurden Konventionalstrafen verhängt, die den Betrag von 10’000 Fr. überschritten. Die höchste verhängte Strafe betrug 500’000 Franken.
Identifikation der Vertragspartner
Mit der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht haben sich die in der Schweiz niedergelassenen Institute gegenüber der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren. In Zweifelsfällen muss eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung an den deponierten Werten eingeholt werden.
Im weiteren dürfen die Banken keine aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder zur Steuerhinterziehung leisten. Die Vereinbarung ist seit 1977 in Kraft und wurde seither viermal revidiert.
Bei schweren Sorgfalts-Widrigkeiten können die Banken von der Kommission zu Konventionalstrafen von bis zu zehn Millionen Franken verknurrt werden. Im Vergleich dazu liegt die Höchstbusse gemäss Geldwäschereigesetz bei 200’000 Franken, wie die Bankiervereinigung schrieb.
swissinfo und Agenturen
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