Scheidung: Geteilte Erziehung nur, wenn beide wollen
Eine Woche bei der Mutter, die nächste beim Vater. Die Kinder nach der Scheidung so zu erziehen geht nur, wenn beide Ex-Partner damit einverstanden sind. Ein neues Bundesgerichts-Urteil macht das klar.
Drei Jahre nach ihrer Hochzeit reichte eine Frau die Scheidung ein. Das Gericht schied die Ehe, sprach der Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu und verpflichtete den Ehegatten, sowohl für das Kind als auch für die Mutter Unterhalts-Beiträge zu bezahlen. Ferner wurde dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt.
Der Vater wollte indes mehr: Das Kind sollte abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringen. Auch die Schulferien sollten je zur Hälfte bei einem der Elternteile verbracht werden.
Das Bundesgericht hat nun gemäss dem am Dienstag (12.06.) in Lausanne veröffentlichten Entscheid entschieden, dass eine solche Lösung ohne Einverständnis des anderen Elternteils nicht möglich ist.
Gemäss Zivilgesetzbuch kann das Gericht beiden Eltern die gemeinsame Sorge über das Kind zusprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies dem Kindeswohl entspricht und sich die Eltern darüber hinaus «in einer genehmungsfähigen Vereinbarung» über ihre Anteile an der Betreuung und an den Unterhaltskosten geeinigt haben. Da sich die Ehefrau im konkreten Fall geweigert hatte, einer gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kind zuzustimmen, muss sich der Vater allein mit dem Besuchsrecht abfinden, das ihm nach der Scheidung eingeräumt wurde.
swissinfo und Agenturen
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