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Deutsche Justiz erhält Rechtshilfe im Fall Königreich Deutschland

Keystone-SDA

Die Schweiz leistet im Verfahren gegen die Reichsbürger-Gruppe "Königreich Deutschland" Rechtshilfe. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde eines schweizerisch-deutschen Doppelbürgers ab.

(Keystone-SDA) Als «Amtmann im Staatsdienst für alle Angelegenheiten» soll der in Solothurn wohnhafte Doppelbürger bis mindestens November 2023 massgeblich an der Führung der Vereinigung «Königreich Deutschland» (KRD) beteiligt gewesen sein. Dies geht aus dem Sachverhalt hervor, den die deutschen Behörden der Schweiz im Rahmen ihres Rechtshilfeersuchens zukommen liessen.

Am 13. Mai 2025 führte die Solothurner Polizei gemäss dem Rechtshilfegesuch der deutschen Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof am Wohnort des Mannes eine Hausdurchsuchung durch. Das dort sichergestellte Mobiltelefon und ein Laptop werden nun den Behörden des Nachbarlandes übergeben. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen dagegen abgewiesen, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid hervor geht.

Finanzgeschäfte ohne Bewilligung

Die Hausdurchsuchung in der Schweiz war koordiniert mit Festnahmen von vier Personen in Deutschland – darunter war der selbsternannte König Peter Fitzek. Ihnen wird neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorgeworfen, ohne die notwendige Bewilligung Bank- und Versicherungsgeschäfte getätigt zu haben. Mit den Geldern sollte ein eigenes System pseudostaatlicher Strukturen geschaffen werden.

Der schweizerisch-deutsche Doppelbürger habe sich im Frühjahr 2024 aus dem KRD zurückgezogen, wie aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor geht. Er soll aber weiterhin mit anderen Beschuldigten in Kontakt stehen.

Gemäss den deutschen Behörden handelt es sich beim KRD um einen extremistischen und verfassungsfeindlichen Zusammenschluss von 40 bis 60 Personen. Diese seien bestrebt, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System zu ersetzen. Demokratische Grundsätze hätten darin keine Geltung. (Entscheid RR.2025.123 vom 6.7.2026)

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