Im Ausland zu Hause – und die Kranken-Versicherung?
Wie sollen Ausland-Schweizerinnen und Ausland-Schweizer ihre Kranken-Versicherung regeln? Eine Rolle spielt, ob sich der Wohnsitz innerhalb oder ausserhalb des EU-Raumes befindet - entscheidend werden die bilateralen Abkommen mit der EU sein.
Wer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat, muss von den hiesigen Kranken-Versicherung nicht obligatorisch versichert werden. Der Eintritt in ausländische Kassen fällt in jenen Staaten leichter, die mit der Schweiz ein Sozialversicherung-Abkommen abgeschlossen haben. Doch über die Grenzen der EU hinaus bestehen nur wenig solcher Abkommen, wie Patricia Leiber von Bundesamt für Sozialversicherung gegenüber swissinfo sagt.
Möglich sei dann, sich vor Ort nach einer neuen Versicherungs-Möglichkeit umzuschauen. «Es empfiehlt sich auch, mit hiesigen Krankenkassen abzuklären, ob sie eine Privatversicherung vermitteln», meint Patricia Leiber weiter. Stets auf dem aktuellen Stand über solche Anbieter ist der Solidaritätsfond für Auslandschweizer soliswiss (siehe link).
Wenn man eine Lösung im Ausland suche, sei es wichtig, sich durch die hiesige Krankenkasse eine Bestätigung über bisher erbrachte Leistungen ausstellen zu lassen. Eine Möglichkeit sei dann, im Ausland eine Basis-Versicherung und via Privatversicherung in der Schweiz eine Zusatzversicherung abzuschliessen.
Baldige Änderungen in der EU
Komplexer präsentiert sich die Lage im EU-Raum. Bis heute gelten die oben erwähnten Sozialversicherungs-Abkommen. Doch sobald das Freizügigkeits-Abkommen der Schweiz mit der EU in Kraft tritt, kommt es zu diversen Änderungen für die Versicherten. Es werden Regelungen angewandt, wie sie jetzt zwischen den EU-Staaten gelten.
Betroffen von diesen Änderung sind verschiede Personengruppen. Wer in einem EU-Staat wohnt (Schweizer und EU-Bürger) und in der Schweiz arbeitet, muss oder darf – je nach Staat – künftig einer Krankenkasse in der Schweiz beitreten. Dasselbe gilt für die Familien-Angehörigen dieser Personen.
Für gewisse Auslandschweizer verbessert sich der Versicherungsschutz, indem zum Beispiel Schweizer Rentner in den EU-Staaten von den schweizerischen Krankenkassen obligatorisch weiterversichert werden müssen, wenn sie nur eine schweizerische Rente beziehen. Dasselbe gilt für Arbeitslose, die nur eine schweizerische Arbeitslosen-Entschädigung erhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass bei gewissen EU-Länder Ausnahme-Regelungen bestehen.
Das Abkommen gewährleistet ferner europaweit die Arzt- und Spitalbehandlung bei Erkrankung oder Unfall im Ausland.
Problemlos ist die Krankenkassen-Frage bei der Rückkehr in die Schweiz. In diesem Fall ist Aufnahme in die Grundversicherung gewährleistet.
Nicht vor 2002
Wann das bilaterale Abkommen mit der EU und damit auch die neuen Bestimmungen zur Ausweitung der sozialen Kranken-Versicherung in Kraft treten, ist noch offen. Patricia Leiber nimmt an, dass dies im ersten Semester 2002 der Fall sein wird.
Sicher ist: Die Umsetzung des Abkommens in die Tat bedingt gute Information und organisatorisches Geschick. Koordinations-Stelle für die Leistungs-Aushilfe zwischen der Schweiz und den EU-Ländern wird die «Gemeinsame Einrichtung KVG» mit Sitz in Solothurn sein. Geschäftsführer Rolf Sutter stellt bereits jetzt ein «enormes Informationsbedürfnis» fest, was die neuen Regelungen anbelangt.
Kathrin Boss Brawand
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