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Bernard Rappaz wieder im Gefängnis

Der unter Hausarrest stehende Bernard Rappaz wurde am Donnerstag wieder ins Gefängnis gebracht. Der Kanton Wallis hat ihm laut Bundesgericht einen Unterbruch der Haft zu Recht verwehrt. Falls er seinen Hungerstreik fortsetze, sei nötigenfalls eine
Zwangsernährung anzuordnen.

Im vergangenen März musste Rappaz seine Gefängnisstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen Anbaus und Handels von Hanf sowie weiterer Delikte antreten. Ende Mai trat er in den Hungerstreik. Er wurde deshalb zur weiteren Haftverbüssung ins Genfer Unispital und anschliessend ins Berner Inselspital verlegt.

Im Juni lehnte es die Walliser Justizministerin Ester Waeber-Kalbermatten ab, Rappaz’ Haft aufgrund des Hungerstreiks zu unterbrechen. Allerdings wurde ihm einen Monat später wegen seines Gesundheitszustandes erlaubt, die Haft vorerst als Hausarrest auf seinem Hof zu verbüssen.

Rappaz gelangte gegen die Verweigerung des Haftunterbruchs zunächst erfolglos ans Walliser Kantonsgericht. Nun hat auch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts seine Beschwerde in ihrer Sitzung vom Donnerstag mit einem Grundsatzurteil abgewiesen.

Laut den Richtern in Lausanne kann eine Unterbrechung des Strafvollzugs nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Das sei etwa der Fall, wenn notwendige medizinische Hilfe weder im Gefängnis noch in der Gefangenenabteilung eines Spitals erbracht werden könne.

Wenn Rappaz seinen Hungerstreik fortsetze, sei nötigenfalls eine Zwangsernährung anzuordnen, falls eine bleibende Schädigung seiner Gesundheit oder der Tod nicht anderes abzuwenden sei. Bei einem Aufenthalt Rappaz’ im Inselspital könne sich diese Massnahme auf eine entsprechende Regelung im Recht des Kantons Bern stützen.

Eine bundesrechtliche Regelung bestehe nicht. Falls eine kantonale Norm fehle, lasse sich eine Zwangsernährung allerdings auch mit der allgemeinen Polizeiklausel rechtfertigen, die behördliches Eingreifen bei aktueller Gefahr erlaube.

Die Richter betonten weiter, dass der Staat seinen Strafanspruch gegenüber rechtskräftig verurteilten Straftätern durchzusetzen habe. Zudem treffe ihn eine Fürsorgepflicht. Er habe dafür zu sorgen, dass Inhaftierte nicht an Leib und Leben geschädigt würden.

swissinfo.ch und Agenturen

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